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rechnung zu bringenden Rückeinnahmen, bis auf Höhe von 14,205,167 Thaler
in Rechnung slellen zu lassen.
. 2.
Von dem nach Abzug der im §. 1. gedachten Ausgaben si sich ergebenden
Bestande des vorerwaͤhnten Kredits, welcher nach §. 2. des Gesetzes vom
7. Mai 1856. (Gesetz-Sammlung S. 402.) insoweit, 4 daruͤber nicht an-
derweitig im Wege des Gesetzes verfuͤgt wird, zu den Kosten des Baues der
Kreuz- Kästrin-Frankfurter Eisenbahn und der Saarbrücken-Trier = Luxembur=
ger Eisenbahn bestimmt ist, werden dem Finanzminister überwiesen, und zwar:
1) zur Deckung des Delhits im Staatshaushalte aus den Jahren 1854.
und 1855.= 4,700, 774 Rthlr.
Vier Millionen sie ebenmal hundert tausend siebenhundert vier und sie-
benzig Thaler;
2) zur Erhöhung des Betriebsfonds der General-Staatskasse auf den Be-
trag von fünf Millionen Thaler = 2,324,798 Rthlr.,
Zwei Millionen dreimal hundert vier und zwanzig tausend siebenhun-
dert acht und neunzig Thaler, und
3) zur Bestreitung der Kosten, welche die Beibehaltung der dreijaährigen
Dienstzeit bei allen Waffen erfordert, für die Zeit vom 1. Oktober 1856.
bis Ende des Jahres 1857. = 1,173,938 Rthlr.,
Eine Million einmal hundert drei und siebenzig kausend neunhundert
acht und dreißig Thaler.
S. 3.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Kriegs-
Minister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. v. M anteuffel II.
(Nr. 4687.)