Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 20. April 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. v. Manteuffel II. 
Provinz Brandenburg, Negierungebezirk Frankfurt. 
Obligation 
des Crossener Deichverbandes 
Lit. . 
Einhundert 
funfzig 
  
  
über 
  
Thaler Preußisch Kurant. 
D. Crossener Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser, Seitens des 
Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von der Thalern, 
deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Me- 
liorationen von dem Deichverbande in Gemäßheit des Allerhöchsten Privile- 
giums vvo .. . .. . . . .. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1857. 
S. ) aufgenommenen Gesammtdarlehns von achtzig tausend Thalern. 
Die Rückzahlung der Schuld geschieht vom 1. Juli 1800. ab allmälig aus 
einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildeten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1859. ab im Mo- 
nate Dezember jeden Jahres, zuersit im Dezember 1859., und die Auszahlung 
des Kapttals und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 1. Juli des 
folgenden Jahres. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach Ab- 
lauf von vier Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver- 
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die
	        
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