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tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 20. April 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. v. Manteuffel II.
Provinz Brandenburg, Negierungebezirk Frankfurt.
Obligation
des Crossener Deichverbandes
Lit. .
Einhundert
funfzig
über
Thaler Preußisch Kurant.
D. Crossener Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser, Seitens des
Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von der Thalern,
deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Me-
liorationen von dem Deichverbande in Gemäßheit des Allerhöchsten Privile-
giums vvo .. . .. . . . .. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1857.
S. ) aufgenommenen Gesammtdarlehns von achtzig tausend Thalern.
Die Rückzahlung der Schuld geschieht vom 1. Juli 1800. ab allmälig aus
einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildeten Tilgungsfonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1859. ab im Mo-
nate Dezember jeden Jahres, zuersit im Dezember 1859., und die Auszahlung
des Kapttals und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 1. Juli des
folgenden Jahres. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach Ab-
lauf von vier Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver-
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die