Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tionen  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  20.  April  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.

Provinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Frankfurt.

Obligation
des  Crossener  Deichverbandes
Lit.  .

Einhundert
funfzig

 

 

über

 

Thaler  Preußisch  Kurant.

D.  Crossener  Deichverband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser,  Seitens  des

Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von  der  Thalern,
deren  Empfang  das  unterzeichnete  Deichamt  bescheinigt.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  seiner  Meliorationen
  von  dem  Deichverbande  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vvo  ..  .  ..  .  .  .  ..  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1857.
S.  )  aufgenommenen  Gesammtdarlehns  von  achtzig  tausend  Thalern.
Die  Rückzahlung  der  Schuld  geschieht  vom  1.  Juli  1800.  ab  allmälig  aus
einem  zu  diesem  Behufe  mit  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  gebildeten  Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1859.  ab  im  Monate
  Dezember  jeden  Jahres,  zuersit  im  Dezember  1859.,  und  die  Auszahlung
des  Kapttals  und  der  Zinsen  erfolgt  dann  in  dem  Zinstermine  am  1.  Juli  des
folgenden  Jahres.  Der  Verband  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf
  von  vier  Jahren  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die