Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

—  77  —

.  26.
Veräußerung  des  Gesellschaftseigenthums.

Ist  die  Auflösung  der  Gesellschaft  auf  legale  Wrise  beschlossen  und  hat
dieser  Beschlus,  die  zur  Wirksamkeit  desselten  erferderliche  Genehmigung  der
Rürstlichen  Regierung  erbalten,  so  wird  nach  vorgängiger  Bekanmmachung
(§.23)  das  o  igenibum  der  Gesellschaft  constatirt,  soweit  als  moglich  veräußert  und
der  nach  Deckung  der  Passiven  verbleibende  Bestank  seche  Monate  nach  einer
deofallsigen  öffentlichen  dritten  kerinununchung  Ileichmäßig  an  die  Berechtigten
gegen  Rückgabe  der  Actien  rc.  verl  tbei

Dafern  Furstliche  Regierung  ven  dem  Rechte  der  Erwerbung  der  Bahn
EIIIIIII  fie  ihre  Absicht  secho  Monate  vor  dem
von  ihr  hierzu  bestimmten  Termine  dem  Dirccterium  des  Bahninstikute  erklären.

t  nun  in  den  letzten  zebn  Jahren  vor  Rralisirung  dieses  Kaufgeschäftes
der  Bahnbetrieb  eine  hobere  als  vierprorentige  Durchschnitn-Dividende  ergeben,
so  erhobt  sich  der  Erwerbungepreis  um  den  funf  und  zwanzigfachen  Betrag  des
fraglichen  Mehrbemages;  sollte  dagegen  der  Zustand  der  Babn  zur  Zeit  der
Erwerbung  nicht  so,  wie  died  bei  fortgesebter  pfleglicher  Unterhaltung  der  Fall
sein  mußte,  beschaffen  sein,  so  ist  die  durch  Verschlechterung  eingetretene  Werthverminderung
  durch  Sachverstandige  zu  ermilieln  und  der  Betrag  abzuglich  der
Bestände  des  Erneuerungs=  und  Reservefendd  (F.  12,  13)  von  der  Erwerbungssumme
  in  Abzug  zu  bringen.

8.  26.
Generalversammlungen,  deren  Luac,  Eintheilung,  Anberaumung
Leitung.

Die  Actionäre  beratben  und  beschließen  über  ihre  Gesellschaftangelegen—

beiten  in  Oeneraterfämmlungen,  weiche  in  Greiz  abzuhalten  sind.

Dieselben  sind  entweder

erdentliche,  welche  alljahrlich  spaiestene  3  Menate  nach  Ablauf  des
Neungejaln  stallfinden  mussen,  oder:
außerordentliche,  welche  zu  jeder  Zeit,  so  bald  sie  das  Directorium
jür  nolbwenkig  halt,  oder  auf  Antrag  Fürstlicher  Regierung  oder
des  Aueschussen  anzuberammen  sind
Aufiantt  der  regelmaßigen  Generalversammlungen  ist  nur  zulässig,
wenn  der  Ausschuß  damit  einverstanden  ist  und  anßerdem  Fürstliche  Regierung
ihre  Eimiillgung  dazu  ertheilt.

—*[“
—

*