Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

g. 5. 
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber und werden nach dem beigefuͤgten 
Schema ausgefertigt. Sie tragen eine laufende, aus dem Stammregisler aus- 
gezogene Nummer und die Unterschrift von wenigstens zwei Direktloren und 
einem Verwaltungsraths-Mitgliede. Mit jeder Aktie werden für fünf Jahre 
auf jeden Inhaber lautende Dioidendenscheine nebst Talons nach dem beige- 
fügten Schema ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue 
ersetzt werden. · 
H.6. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
schäftsoperationen in Raten von zehn bis höchstens fünf und zwanzig Prozent, 
und zwar binnen vier Wochen nach einer in den Gesellschaftsblttern G. 12.) 
einzurückenden Aufforderung der Direktion und an denjenigen Stellen, welche 
in dieser Aufforderung angegeben sind. « 
Die Einzahlungstermine muͤssen wenigstens sechs Wochen auseinander 
liegen. Es sollen sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmigung min- 
destens zehn Prozent, und im Laufe des ersten Jahres von diesem Tage an 
gerechnet überhaupt mindestens vierzig Prozent des Aktienkapitals eingefordert 
und eingezahlt werden. « 
sobald auf die Aktien vierzig Prozent eingezahlt sind, kann die Ueber- 
tragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbind- 
lichkeiten des Aktionairs an Dritte vor Einzahlung des ganzen Aktienbetrages 
mit Genehmigung der Direktion erfolgen. 
Wer innerhalb der von dem Verwaltungsrathe in Gemaͤßheit der vor- 
stehenden Bestimmungen gesetzten Frist die Zahlung nicht leistet, verfallt in eine 
Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgesbbriebenen Betrages. Wenn 
innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die 
Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis da- 
bin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, sowie 
durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf 
den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklärung 
erfolgt auf Beschluß des Verwalrungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung 
der Direktion unter Angabe der Nummer der Aklie. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von 
dem Verwaltungsrathe neue Aklienzeichner zugelassen werden; der Verwal- 
tungsrath ist auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der Konventional= 
strafe gegen die ersten Aktienzeichner gerichtlich einklagen zu lassen, so lange 
die letzteren noch gesetzlich verhaftet sind. 
F. 7. 
Ueber die geleisteten Theilzahlungen werden auf den Namen lautende 
Interimsquictungen errheilt, die von der Direktion zu unterschreiben sind und 
deren Auswechselung gegen die Aktiendokumente erfolgt, sobald der volle No- 
minalwerth eingezahlt ist. 
(Nr. 4590.) 17 S. 8.
	        
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