I. Europa. 542 31. Württemberg.
Sechstes Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate.
$ 70. Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Konfessionen
wird freie öffentliche Religionsübung und der volle Genuß ihrer Kirchen-, Schul- und
Armenfonds zugesichert.
$ 71. Die Anordnungen in betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten
bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer jeder Kirche überlassen.
$ 72. Dem Könige gebührt das obersthoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht
über die Kirchen. Vermöge desselben können die Verordnungen der Kirchengewalt
ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Staatsoberhauptes weder verkündet
noch vollzogen werden!.
$ 73. Die Kirchendiener sind in Ansehung ihrer bürgerlichen Handlungen und
Verhältnisse der weltlichen Obrigkeit unterworfen.
$ 74. Kirchen- und Schuldiener, welche durch Altersschwäche oder eine ohne
Hoffnung der Wiedergenesung audauernde Kränklichkeit zur Versehung ihres Amtes
unfähig werden, haben Anspruch auf ein angemessenes lebenslängliches Ruhegehalt.
$ 75. Das Kirchenregiment der evangelisch-lutherischen Kirche wird durch das
königliche Konsistorium und den Synodus nach den bestehenden oder künftig zu erlassenden
verfassungsmäßigen Gesetzen verwaltet.
$ 76. Sollte in künftigen Zeiten sich der Fall ereignen, daß der König einer
anderen als der evangelischen Konfession zugetan wäre, so treten alsdann in Hinsicht
auf dessen Episkopalrechte die dahin gehörigen Bestimmungen der früheren Religionsreversalien
ein.
$ 77. Die abgesonderte Verwaltung des evangelischen Kirchenguts des vormaligen
Herzogtums Württemberg wird wieder hergestellt. Zu dem Ende wird ungesäumt
eine gemeinschaftliche Kommission niedergesetzt, welche zuvörderst mit der
Ausscheidung des Eigentums dieser Kirche in dem alten Land und mit Bestimmung
der Teilnahme der Kirche gleicher Konfession in den neuen Landesteilen sich zu beschäftigen
und sodann über die künftige Verwaltungsart desselben Vorschäge zu
machen hat.
$ 78. Die Leitung der inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche steht
dem Landesbischofe nebst dem Domkapitel zu. Derselbe wird in dieser Hinsicht mit
dem Kapitel alle diejenigen Rechte ausüben, welche nach den Grundsätzen des katholischen
Kirchenrechts mit jener Würde wesentlich verbunden sind.
$ 79. Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholische Kirche
werden von dem Könige durch eine aus katholischen Mitgliedern bestehende Behörde
ausgeübt, welche auch bei Besetzung geistlicher Ämter, die von dem König abhängen,
jedesmal um ihre Vorschläge vernommen wird.
$ 80. Die katholischen Kirchendiener genießen eben dieselben persönlichen
Vorrechte, welche den Dienern der protestantischen Kirchen eingeräumt sind.
$ 81. Auch wird darauf Rücksicht genommen werden, daß katholische
Geistliche, welche sich durch irgendein Vergehen die Entsetzung vom Amte zugezogen
ı Hierzu Gesetz vom 30. Januar 1862.