Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Provinz in Folge obigen Landtagsbeschlusses alljahrlich zum Chausseebau auf- 
zubringen hat. Die Tilgung beginnt am 1. Okktober 1862. durch Verloosung 
unter den bis dahin ausgegebenen Verschreibungen. Die Verloosung geschieht 
öffentlich im Monat August, nachdem der Termin einmal durch den Staats- 
Anzeiger und die Amtsblätter der Provinz Pommern bekannt gemacht worden 
ist. Die ausgeloosten Verschreibungen werden durch dieselben Hl#tter zur all- 
gemeinen Kenntniß gebracht und mit Zinskupons bei Empfangnahme des Ka- 
pitals vernichtet, dessen Auszahlung an jeden Inhaber auf dem Landhause 
hierselbst in den ersten acht Tagen des nächstfolgenden Monats Oktober er- 
folgt. Wird das Kapital in dieser Zeit nicht abgehoben, so wird der Betrag 
auf Kosten des Inhabers bei dem Königlichen Bankkomtoir hierselbst belegt 
und die Verschreibung durch die öffentlichen Blätter für ungültig erklärt. 
Das Kapital wird mit fünf Prozent jährlich in halbjahrlichen Termi- 
nen am 1. April und 1. Okkober verzinset; die Zahlung der Zinsen geschieht 
an jeden Inhaber gegen die hiermit ausgegebenen Zinskupons auf dem Land- 
hause. Die Verzinsung hört mit dem der Verloosung folgenden 30. Septem- 
ber auf. 
Zur Sicherheit für das Kapital und die Zinsen haftet die Totalität der 
Provinz Alt-Pommern. 
Ausgefertigt auf Grund des Allerhochsien Privilegie vom ten 
185. 
SS——n——.. 185. 
Die Alt-Pommersche Landstube. 
Zins-Kupon 
zu der 
Pommerschen Provinzial-Chausseebau-HObligation 
II. Emission. 
Gegen diesen Schein erhält der Inhaber der Verschreibung. .... 
die Zinsen von fuͤnf Prozent von . . . . . .. Rthlr. pro 1. . . . . . .. . .. . . . . . 
biss mittt . . . . . .. , zahlbar auf der ständischen 
i 
Disposstionskasse im Landhause zu Stettin vom 1. bis 15. 
Dieser Schein hat nur Gültigkeit bis zum 31. Dezember. 
Die Landstube von Alt-Pommern. 
  
(Nr. 403—1#05.) (Nr. 4704.)
	        
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