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K. 8.
Die von den Aktionairen geleisteten Theilzahlungen werden bis zum
1. Jannar 1858. mit fünf Prozenkt per annum verzinst.
g. 9.
Gehen Aktien oder Interimsquittungen oder Talons verloren, oder wer-
den dieselben vernichtet, so tritt auf Kosten der Betheiligten das den gesetzlichen
Worschriften entsprechende Mortifikationsverfahren ein, welches die Direkrion
bei der kompetenten Behörde veranlaßt.
Nach legal ausgesprochener Mortifikation werden neue Aktien, Interims-
Quittungen oder Talons ausgefertigt.
In Betreff der Dividendenscheine findet ein Mortifiükationsverfahren nicht
statt und wird demjenigen, welcher den Verlust von Oividendenscheinen vor
Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gesellschaft anmeldet und den stattgehab-
ten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst glaubhaft darthut, nach Ab-
lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemelderen und bis dahin nicht
vorgekommenen Diovidendenscheine gegen Quittung ausgezahlt.
S. 10.
Alle Aktionaire haben, sofern es sich um die Erfüllung ihrer Verpflich-
tungen gegen die Gesellschaft und die Erfüllung der Gesellschaftsverpflichtungen
gegen sie handelt, ihr Domizil in Mülheim an der Ruhr.
Alle Insinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizilorte vor-
handene, von dem Aktionair zu bestimmende Person oder in dem daselbst ge-
legenen, von dem Aktionair zu bezeichnenden Hause, nach Maaßgabe der
§#. 20. und 21. Th. I. Titel 7. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung und, in
Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses, auf dem Se-
kretariate der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu Broich.
K. 11.
Ueber den Nominalwerth der Aktien hinaus ist der Aktionair zu Jah-
lungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im F. 6. vorgesehenen Konven-
tionalstrafe ausgenommen.
F. 12.
Zu Gesellschaftsblättern werden bestimmt: der Preußische Staats-Anzei-
ger, die Berliner Börsenzeitung, die Nationalzeitung und die Vossische Zeitung
zu Berlin, das Bremer Handelsblatt, die Kölnische Zeitung und die Rhein-
und Ruhr-Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so genügt die WVeröffent-
lichung in den übrig bleibenden so lange, bis die nächste Generalversammlung
ein anderes bestimmt hat.
Die Königliche Regierung ist befugt, die Wahl anderer Gesellschafts-
blätter zu fordern und vorzuschreiben. Jede Wahl eines neuen Gesellschafts-
blattes muß durch das Amtsblatt derjenigen Regierung, in deren Bezirk dasselbe
erscheint, sowie durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf,
veröffentlicht werden. Titel
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