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welche, unter Vorbehalt der Ratifikation, uͤber folgende Punkte uͤbereingekom-
men sind.
Artikel1.
Die Koͤniglich Preußische und die Großherzoglich Oldenburgische Regie-
rung verpflichten sich wechselseitig, eine Eisenbahn von Bingerbruͤck am Rhein
uͤber Kreuznach durch das Fuͤrstenthum Birkenfeld nach Neunkirchen, einer
St der Koͤniglich Preußischen Saarbruͤcker Staatsbahn, zuzulassen und
zu foͤrdern.
Im Fuͤrstenthum Birkenfeld soll die Bahn im Nahethal uͤber Oberstein,
Kronweiler, Nohen, Hoppstädten, Neubrücker Mühle, Nohfelden und Wall-
hausen geführt werden.
Die aus dieser Richtung sich ergebenden verschiedenen Grenzübergangs-
Punkte werden auf Grund der Vorschläge beiderseits zu bestellender Techniker
unverweilt speziell festgeslellt werden.
Arrikel 2.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird der Rhein-Nahe
Eisenbahngesellschaft, welche von der Königlich Preußischen Regierung bereits
unterm 4. September 1856. (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußi-
schen Staaten für 18560. S. 785.) konzessionirk worden isl, auch ihrerseits,
unter Beilegung des Rechts zur Expropriation des zur Bahnanlage nebst Zu-
behör erforderlichen Grund und Bodens, die Konzesskon zum Bau und Betrieb
der vorgedachten Eisenbahn unverweilt ertheilen, ohne derselben weitere, in dem
gegenwärtigen Vertrage nicht ausdrücklich namhaft gemachte lästige Verpflich=
tungen aufzuerlegen.
Artikel 3.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ertheilt ferner ihre Zu-
stimmung dazu, daß die Ausführung des Baues, sowie die Verwaltung und
der Betrieb der Bahn für Rechnung der Gesellschaft der Königlich Preußischen
Regierung überlassen worden ist.
Artikel 1.
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß
der mit der Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Aktiengesellschaft
beauftragte Verwaltungsaueschuß in allen das Unternehmen in seiner Ge-
sammtheit angehenden Angelegenheiten nur mit der Königlich Preußischen Oe-
rektion, resp. mit der Königlich Preußischen Regierung, welche die Vertretung
der Großherzoglichen Regierung mit übernimmt, zu verhandeln hat.
Die Königlich Preußische Regierung wird ihrerseits von allen, das Un-
ternehmen in seiner Gesammtheit betreffenden wichtigen Angelegenheiten, se
(Nr. 4707.) ihr