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ihr nicht in den Statuten und in dem gegemwaärtigen Vertrage die ulleinige
Entscheidung überlassen ist, insbesondere von allen Generalversammlungen die
Großherzogliche Regierung in Kenmtniß setzen, welcher es freistehr, einen Kom-
missarius in die Generalversammlungen zu senden, um von den Verhandlungen
Kenntniß zu nehmen.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung behält sich für folgende
Falle die Zustimmung vor:
zur Anlage von Zweigbahnen oder Bahnstrecken innerhalb des Fürsten-
thums Birkenfeld (F. 4. der Statuten);
zur Herstellung und Benutzung anderer neuer Förderungsmittel an Stelle
der Eisenbahn (F. 6. der Statuten);
zur Wahl eines anderen öffentlichen Blatts im Fall des Eingehens des
Birkenfelder Amtsblatts (G. 21. der Statuten);
zur Abanderung der Bestimmung, daß Ein Mitglied des Verwaltungs-
Ausschusses seinen Wohnsitz im Fürstenthum Birkenfeld haben soll
(§. 36. der Statuten).
Auch wird von Seiten der Kbniglich Preußischen Regierung zur Auflösung
der Gesellschaft (§F. 23. der Statuten) nicht ohne vorgängige Bgändigung mit
der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung die Zustimmung ertheilt werden.
Artikel 5.
Die speziellen Baupläne für die in das Großherzoglich Oldenburgische
Gebiet fallenden Strecken der Bahn und deren Zubehör werden von der Kö-
niglich Preußischen Eisenbahndirektion der Großherzoglich Oldenburgischen Re-
ierung zu Birkenfeld zur Prüfung und Genehmigung in landespolizeilicher
Hansch, insbesondere in Bezug auf Vorfluth, Wegeübergänge und dergleichen,
vorgelegt.
8 Uebrigen bleibt die Feststellung der Bauentwuͤrfe der Koͤniglich Preu-
ßischen Regierung vorbehalten. Hinsichtlich der Spezial-Richtungslinie und
Anlage der Stationen im Fuͤrstenthum Birkenfeld werden die Wuͤnsche der
Großherzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigt werden. Bei Oberstein und
bei Neubrücker Mühle werden Bahnhbfe, bei Fischbach, auf Preußischem, so-
wie bei Kronweiler und an einem geeigneten Punkte zwischen Nohfelden und
Wallhausen auf Oldenburgischem Gebiete werden Anhaltestellen angelegt und
fortdauernd unterhalten werden.
Die Güter-, Lokal-, Personen= und gemischten Züge werden in der Re-
gel an sämmtlichen genannten fünf Stationen, die durchgehenden Personen-
und die Schnellzüge dagegen nur bei Neubrücker Mühle und bei Oberstein, die
Kurierzüge nach Wahl der Königlichen Eisenbahndirektion nur entweder bei
Neubrücker Mühle oder bei Oberstein anhalten.
Artikel 6.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung behält sich das Recht vor,
inner-