Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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tragung  des  Kraftfahrzeugs  in  die  Liste  zu  bewirken  und  die  Erkennungsnummer
zuzuteilen  hat.  6
F.  Untersagung  des  Betriebs.

8  25.

Die  Polizeibehörde  kann  jederzeit  auf  Kosten  des  Eigentümers  eine  Untersuchung
  darüber  anstellen,  ob  ein  Kraftfahrzeug  den  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung
  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht.

Kraftfahrzeuge,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  genligen,  können  durch
die  Polizeibehörde  vom  Befahren  der  öffentlichen  Wege  und  Plätze  ausgeschlossen
werden.

8  26.

Ungeeigneten  Personen,  insbesondere  solchen,  welche  die  den  Führern  von
Kraftfahrzeugen  obliegenden  Verpflichtungen  verletzt  haben,  kann  das  Führen
von  Kraftfahrzeugen  dauernd  oder  für  bestimmte  Zeit  durch  die  Polizeibehörde
untersagt  werden.  Sie  haben  alsdann  das  ausgestellte  Zeugnis  (5  14  Abs.  1)
der  Polizeibehörde  abzuliefern.  Handelt  es  sich  um  ausländische  Zeugnisse
(*  24  Abs.  1  unter  c),  so  ist  die  Polizeibehörde  befugt,  den  Anerkennungsvermerk
  zu  löschen.

G.  Strafbestimmungen.
5  27.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  in  Gemäßheit
  des  §  366  Nr.  10  des  Reichs-Strafgeselzbuchs  mit  Geldstrafe  bis  zul
60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

H.  Ausnahmen.
8  268.
Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  des  Kennzeichens  sind  befreit:

a)  Kraftfahrzeuge,  die  nur  in  Schleppzügen  für  den  Frachtverkehr
Verwendung  finden,

b)  Kraftfahrzeuge  der  Feuerwehr,

)  Kraftwagen,  die  im  öffentlichen  Fuhrverkehre  Verwendung  finden
und  für  die  Sondervorschriften  hinsichtlich  ihrer  Kennzeichen  bestehen
(Droschken,  Omnibusse  usw.).

Auf  Antrag  können  durch  die  Polizeibehörde  von  der  Verpflichtung  zur
Führung  des  Kennzeichens  entbunden  werden: