— 627 —
Schema.
Negierungsbezirk Rarienwerder, Kreis Thorn.
Thorner Kreis-Obligation
Zweite Serie
Littr. -*mkdi*i
Thaler Preußisch Kurant.
D. ständische Kommission für die Chausseebauten im Kreise Thorn bekennt
auf Grund des unterm . .ten ...... ...... .. dem Thorner Kreise ertheilten
landesherrlichen Privilegiums wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender
Obligationen des Thorner Kreises zum Betrage von 84,000 Rthlrn., sowie
auf Grund des gleichzeitig Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom
17. Januar 1857. sich Namens des Kreises Thorn durch diese für jeden In-
haber gültige Verschreibung zu einer Schuld vo Thalern Preußisch Ku-
rant, nach dem Münzfuße von 1764., welche zur Ausführung von Chaussee-
bauten angeliehen und verwendet werden.
Die Rückzahlung geschieht allmdlig aus einem zu diesem Behuf zu bil-
denden Tilgungsfonds von jährlich Ein Prozent des Anleihekapitals. Die
Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos
bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der des-
halb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, und bis wohin
den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht gegen den Kreis Thorn
nicht zusteht, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, zu Johannis und Weih-=
nachten, mit fünf vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in Preußisch
Kurant verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen
bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschrei-
bung durch die Kreis-Kommunalpaßt in Thorn, oder in Berlin bei dem bekannt
zu machenden Handelshause. Zinskupons, welche länger als vier Jahre nach
dem Verfalltage zur Zahlung nicht präsentirt sind, werden werthlos und vom
Kreise Thorn später nicht mehr eingelöst.
Die Nummern der zur Tilgung ausgeloosten Schuldverschreibungen wer-
den öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Fälligkeit verzinst.
Werden die ausgeloosten Schuldverschreibungen binnen dreißig Jahren nach dem
Fälligkeitstermine gegen Empfang des Nennwerths nicht zurückgegeben, so wer-
den dieselben werthlos.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen
die beslehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
(Nr. 4711.) Die