Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel 14. 
Was den im Fürstlich Reutz-Plauischen Gebiete gelegenen Theil der 
Bahn von der Landesgrenze bis Gera anlangk, so ist man dahin übereingekom- 
men, daß das Königlich Preuwische Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen 
vom 3. November 1838. als maaßgebend angesehen und deshalb eine beson- 
dere Gültigkeitserklärung desselben unter Bezeichnung der auf das Fürstenthum 
amwendbaren und der durch bereits im Lande erlassene Gesetze anderweitig er- 
gänzten Bestimmungen binnen drei Monaten bekannt gemacht werde. 
Fäür die Expropriation der für die Weißenfels-Geraer Eisenbahn erfor- 
derlichen Grundstücke insbesondere findet, wie in Preußen das Gesetz vom 3. No- 
vember 1838., im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie das daselbst bereits publi- 
zirte Eisenbahn-Expropriationsgesetz vom 15. März 1850. Amwendung. 
Artikel 15. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung wird in Ansehung der in ih- 
rem Gebiet gelegenen Strecke der Weißenfels-Geraer Eisenbahn von der Thü- 
ringischen Eisenbahngesellschaft weder eine Konzessions= noch eine andere Ab- 
gabe erheben, als die in den Königlich Preußischen Gesetzen vom 3. Novem- 
ber 1838. und vom 30. Mai 1853. vorgesehene resp. festgesetzte Amortisations= 
Abgabe. Diese Abgabe wird von den gesammten Thüringischen Eisenbahn= 
Unternehmungen, einschließlich derjenigen Bahnen, auf welche die Thüringische 
Eisenbahngesellschaft ihr Unternehmen etwa noch ausdehnen möchte, in Gemäß- 
heit der eben angeführten Königlich Preußischen Gesetze, durch die Königlich 
Preußische Regierung erhoben und verwendet. 
Ueber den Ertrag der Abgabe und deren Verwendung wird der Fürst- 
lich Reuß-Plauischen Regierung von der Königlich Preußischen Regierung all- 
jährlich ein Nachweis mitgetheilt. Sobald sämmtliche in dem Besitz von Pii- 
vatpersonen befindlichen Aktien der Thüringischen Eisenbahngesellschaft im Wege 
der Amortisation eingezogen worden sind, wird die Fürsilich Reuß-Plauische 
Regierung Eigenthümerin der in ihrem Gebiete belegenen Strecke der Wei- 
Penfels-Geraer Eisenbahn. Die Verwaltung und der Betrieb der Weißenfels- 
Geraer Eisenbahn soll jedoch im Interesse der einheitlichen Leilung des Unter- 
nehmens alsdann der Königlich Preußischen Regierung für immer überlassen 
werden. 
Letztere wird die im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie gelegene Strecke 
nach denselben Normen und in derselben Weise, wie die im Preußischen bele- 
gene Strecke, verwalten. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung erklärt sich damit einverstanden, 
daß die in den §#. 39. und 40. des füniglich Preußischen Gesetzes vom 3. No- 
vember 1838. aufgestellten Grundsätze über die Herabsetzung der Tarife auch 
auf die in ihrem Gebiete gelegene Strecke der Weißenfels -Geraer Eisenbahn 
Amwendung finden. Sollten diese Bestimmungen durch die Königlich Preußi- 
sche
	        
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