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sche Gesetzgebung in der Folge einer Abaͤnderung unterworfen werden, derge-
stalt, daß von dem gesammten Thuͤringischen Eisenbahnunternehmen ein Rein-
ertrag ezirnt würde, so wird von der Königlich Preußischen Regierung der
auf die Reuh-Plauische Bahnstrecke fallende jährliche Betriebsüberschuß an die
Fürsilich Reuß-Plauische Regierung abgeliefert werden.
Artikel 16.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung verpflichtet sich, von den auf
ihrem Gebiet passirenden Transporten aller Art niemals eine Durchgangs-
Abgabe irgend einer Art zu erheben, namentlich auch nicht in dem Falle, daß
das Furstliche Gebiet mit den angrenzenden Königlich Preußischen Landes-
theilen nicht mehr zollvereint sein, oder nicht mehr hinsichtlich der innern Kon-
sumtionsabgaben in Gemeinschaft stehen sollte.
Artikel 17.
In Ansehung der aur der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Kniglich
Preußischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge, und eine Genehmi-
gung Seitens der Fürstlich Reußischen Regierung nicht erforderlich sei.
Artikel 18.
Die auf der im Fürstlich Reuß-Plauischen Gebiete belegenen Bahn-
strecke stationirten Aufsichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der
Bahnverwaltung bei den betreffenden Fürsilich Reußischen Behörden in Pflicht
zu nehmen.
Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der den unteren Kategorien
des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des Fürstlich Reu-
ßischen Staatsgebiers ihren festen Wohnsitz haben sollen, solche Bewerber,
welche Angehörige des Fürstenthums sind, bei gehöriger Befähigung vorzugs-
weise berücksichtigen.
Artikel 19.
Die Befugniß zur Anlegung von Seitenbahnen innerhalb ihres Gebie-
tes bleibt jeder der beiden kontrahirenden Regierungen porbehalten.
Artikel 20.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in Rede stehenden Bahnstrecke,
soweit##sie das Fürstlich Reußische Gebiet berührt, der Fürstlichen Regierung
ausschließlich vorbehalten.
Da demgemäß der Fürstlichen Behörde die Kompetenz zur Untersuchung
und Bestrafung aller innerhalb des Fürstlichen Gebiets vorkommenden, die
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