Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden Polizei= oder Kri- 
minal-Vergehen zusteht, so wird von der Königlich Preußischen Regierung die 
Vollstreckung der bezüglichen Straferkenntnisse nach Maaßgabe der bestehenden 
Konvention zugesichert. Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich damir 
einverstanden, daß die Thüringische Eisenbahngesellschaft wegen aller Entschaͤ- 
digungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf Fürstlich Reußischem 
Gebiete oder des Betriebes derselben gegen sie erhoben werden mochten, sich 
der Fürsilich Reußischen Gerichtsbarkeit und den Fürstlich Reußischen Gesetzen 
zu unkerwerfen habe. 
Artikel 21. 
Die Fürstlich Reußische Regierung wird zur Handhabung des ihr über 
das Unternehmen, soweit es innerhalb des Fürstenthums zur Ausführung 
kommt, zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissar 
bestellen, welcher die Beziehungen der Fürstlichen Regierung zur Eisenbahn- 
Gesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln 
hat, die nicht zum direkten gerichrlichen oder polizeilichen Einschreiten durch die 
kompetenren Behörden geeignet sind. 
Artikel 22. 
Wenn die Fortsetzung der Weißenfels-Geraer Eisenbahn bis zur König- 
lich Bayerischen Bahn beschlossen und gesichert ist, so soll die eben gedachte 
Eisenbahn mit der in der Richtung nach der Bayerischen Grenze weiter zu 
bauenden Eisenbahn wo möglich zu einem Unternehmen vereinigk werden. 
Artikel 23. 
Für den Fall, daß die Fortsetzung der Weißenfels-Geraer Bahn nicht 
nach Hof, sondern in einer andern Richtung erfolgt, wird die Königlich Preußi- 
sche Regierung, nachdem die anderweite Verbindung von der Weißenfels-Ge- 
raer Eisenbatg, mit den Bayerischen Eisenbahnen gesichert ist, auch der Aus- 
führung einer Eisenbahn von Gera nach Hof nicht allein kein Hinderniß ent- 
gegenstellen, sondern, soweit thunlich, förderlich sein. 
Artikel 24. 
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß, sobald 
die Fortsetzung der Weißenfels-Geraer Eisenbahn nach den Königlich Bayeri- 
schen Bahnen völlig gesichert ist, den Unternehmern dieser Fortsetzung die Be- 
dingung auferlegt werde, der Fürsilich Reußischen Regierung die Einführung 
von Zweigbahnen in die von Gera in der Richtung nach der Königlich Baye- 
rischen Grenze herzustellende Bahn und selbst den Uebergang über dieselbe zu 
gestatten, beides jedoch unter der Beschränkung, daß dies nur bei einem der 
projektirten und demnächst anzulegenden Bahnhöfe geschehen dürfe. 
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