Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

3.  Erstattung
überhobener

Stempelabgaben.


4.  Erstattung
aus  Billigkeits-





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(6)  Etwaige  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.
(7)  Die  Stempelzeichen,  für  die  Ersatz  gewährt  ist,  werden  bei  einer  von  der  Direktivbehörde
  zu  bestimmenden  Amtsstelle  in  Gegenwart  zweier  Beamten  vernichtet.

183.

(1)  Für  vor  dem  Gebrauch  unverwendbar  gewordene  amtlich  abgestempelte  Vordrucke
zu  Schecks  oder  Quittungen  kann  gegen  deren  Einlieferung  die  Ausgabe  von  Scheckstempelmarken
  zu  dem  entsprechenden  Steuerbetrag  oder  die  Abstempelung  von  anderen  gleichartigen
Vordrucken  und,  wenn  die  weitere  Verwendung  gleichartiger  Vordrucke  nachweislich  ausgeschlossen
  ist,  Barerstattung  beansprucht  werden.  Über  Anträge  auf  Barerstattung  entscheidet
die  Direktivbehörde.  Der  Steuerwert  der  gleichzeitig  eingelieferten  Vordrucke  muß  mindestens
eine  Mark  betragen.

(2)  Dem  Antragsteller  steht  es  frei,  vor  der  Einlieferung  die  Vordrucke  mittels  Durchlochung
  für  den  Gebrauch  untauglich  zu  machen.  Die  eingelieferten  Vordrucke  sind  gemäß
§  182  Abs.  7  amtlich  zu  vernichten.

§  184.

Für  vernichtete  und  abhanden  gekommene  gestempelte  Scheckvordrucke  kann  auf  Antrag
von  der  Direktiobehörde  unentgeltlicher  Ersatz  (§  182)  angeordnet  werden,  wenn  die  Vernichtung
  einwandfrei  nachgewiesen  und  gegen  eine  Verwendung  der  abhanden  gekommenen
Vordrucke  Sicherheit  gegeben  ist.

§  185.

(1)  Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Stempelabgaben  entscheidet
die  Direktivbehörde.

(2)  Die  Erstattung  ist  nicht  deshalb  zu  versagen,  weil  der  Antrag  bei  einer  nicht
zuständigen  Steuerbehörde  oder,  soweit  für  die  vorläufige  Erstattung  etwa  eine  Eisenbahnbehörde
  für  zuständig  erklärt  ist,  bei  dieser  oder  im  Falle  der  Tarifnummer  11  bei  den
mit  der  Aufnahme  der  Verhandlung  oder  Beurkundung  befaßt  gewesenen  Behörden  oder
Beamten  gestellt  wird.

§  186.

Die  Direktiobehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  die  Stempelabgabe  von  Wertpapieren
sowie  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Verstenerung
  zu  erstatten,  wenn  die  Wertpapiere,  Gewinnanteilscheinbogen  oder  Zinsbogen
nachweislich  nicht  zur  Ausgabe  gelangt  sind  und  die  Papiere  oder  Bogen  entweder  unter
amtlicher  Aufsicht  vernichtet  werden  oder  ihre  früher  erfolgte  Vernichtung  einwandfrei  nachgewiesen
  wird.