Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel 6. 
Die Aktien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachfolgender Art 
ausgefertigt. Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem 
Stammregister ausgezogen und unter dem Namen des Verwaltungsrathes von 
zwei Mitgliedern desselben um#erzeichnet. Mit jeder Aktie werden für einen 
Zeitraum von fünf Jahren Dioidendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst 
Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt 
werden. Oie Aktien, Dividendenscheine und Talons werden nach den unter 4. 
und B. beigefügten Formularen ausgestellt. 
Artikel 7. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Gesell- 
schaft in Raten von fünf bis funfzehn Prozent jedesmal binnen vier Wochen nach 
einer in die durch Artikel 12. bezeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforde- 
rung des Verwaltungsrathes an die Gesellschaftskasse zu Glarboach oder an die 
weiter anzugebenden Empfangsstellen. Jedoch sollen sofort nach erfolgter lan- 
desherrlicher Genehmigung des Statuks wenigstens zehn Prozent und innerhalb 
des ersten Jahres nach diesem Tage mindesiens vierzig Prozent des Aktien- 
Kapitals eingefordert und eingezahlt werden. 
Wer innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist die Zahlung 
nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von 
einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrags. Wenn innerhalb zweier Monate 
nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht 
erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als 
der Gesellschaft verfallen und die durch die Ratenzahlung, sowie durch die ur- 
sprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprsche auf den Empfang 
von Aktien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklaärung erfolgt auf Be- 
schluß des Verwaltungsrakhes durch öffentliche Bekanntmachung, unter Angabe 
der Nummer der Aktie. 
An die Scelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire sollen von 
dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist statt 
dessen auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe 
gegen die ersten Aktionaire gerichtlich einzuklagen, so lange die letzteren noch 
gesetzlich verhaftet sind. 
Artikel 8. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quittungen ertheilt und diese nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die 
Aktiendokumente ausgewechselt. 
Die Interimsquittungen werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungs= 
rathes Namens desselben vollzogen. 
Artikel 9. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Interimsquittungen, Aktien 
oder
	        
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