Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  10  —

sonen  deren  gesetzliche  Vertreter,  ohne  daß  sie  Aktionaire  zu  sein  brauchen,  das
Stimmrecht  auszuuͤben  befugt.

g.  36.

Das  Stimmrecht  fuͤr  die  Aktien  eines  Aktionairs  ist  untheilbar.  Mehr
als  dreißig  Stimmen  können  in  Einer  Person,  es  sei  auf  Grund  eigenen  Aktienbesitzes,
  oder  zugleich  aus  Vollmacht,  nicht  vereinigt  werden.

g.  37.

Der  Praͤsident  des  Verwaltungsrathes  eventuell  dessen  Stellvertreter
hat  den  Vorsitz  in  den  Generalversammlungen  zu  fuͤhren.  Er  ernennt  zwei
Skrutatoren.

Ist  der  Praͤsident  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  verhindert,
  so  tritt  ein  von  dem  Verwaltungsrathe  aus  seiner  Mitte  oder  aus  den
stimmberechtigten  Aktionairen  zu  ernennender  Vorsitzender  an  seine  Stelle.  Die
Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen
  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  den  Skrutatoren  und  saͤmmtlichen
anwesenden  Aktionairen,  die  es  verlangen,  unterzeichnet.

Zur  Gültigkeit  der  Protokolle  ist  nur  die  Vollziehung  durch  den  Vorsitzenden
  und  die  Skrutatoren  erforderlich.

K.  38.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  in  der  Regel  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,  welcher  auch  die  Votirform  beslimmt.

Auf  den  Antrag  von  wenigstens  acht  Mitgliedern  muß  die  Abstimmung
durch  geheimes  Skrurinium  erfolgen.

Die  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  alle  abwesenden  und  dissentirenden  Aktionaire
  bindend.

F.  39.

Sollte  bei  den  Wahlen  der  Verwaltungsraths-Mitglieder  in  dem  ersten
Wahlakte  eine  absolute  Majoricät  nicht  erzielt  werden,  so  wird  die  doppelte
Anzahl  der  zu  Wählenden  aus  der  Zahl  derjenigen,  auf  welche  sich  die  relatio
größte  Anzahl  Stimmen  vereinigt  hat,  auf  die  engere  Wahl  gebracht.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

S.  40.

Zu  Statutänderungen,  sowie  zu  Beschlüssen  über  eine  Erhöhung  des
Grundkapitals,  über  die  Auflösung  oder  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft,
  ist  die  Zustimmung  von  wenigstens  drei  Vierän  der  in  einer  außerordentlichen
  Generalversammlung  anwesenden  und  vertretenen  Aktionaire  nothwendig
  und  hinreichend.  Dieselben  bedürfen  jedoch  der  landesherrlichen  Genehmigung.
  ¾#r/“%

.  41.

Der  Verwaltungsrath  muß,  abgesehen  von  den  Faͤllen,  welche  egenwaͤrtiges