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Oberschlesischen Eisenbahn nebst deren Zinsen und Dividenden das Vorzugs-
recht auch in Ansehung alles uͤbrigen Gesellschaftsvermoͤgens.
In Betreff des letzteren bleibt jedoch allen früheren Prioritäts-Aktien
und Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn das Vorzugsrecht
vor den gegenwärtigen Obligationen Lilt. F. ausdrücklich vorbehalten.
F. 4.
Die Garantie, welche vom Staate mit dessen Dividenden und Super-
dividenden aus dem Oberschlesischen Eisenbahnunternehmen bis zur Höhe von
drei und einem halben Prozent für die Prioritäts-Obligationen Lill. E. über-
nommen worden ist, erstreckl sich bis zu gleichem Zinssatze auch auf die Prio-
ritäts-Obligationen Litt. F. Die Garantie für den höheren Zinssatz der zuletzt
gedachten Priorikäts-Obligationen übernimmt die Oberschlesische Eisenbahngesell-
schaft selbst, und zwar in der Weise, daß bei Unzulänglichkeit des Reinerkrages
der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn zur Verzinsung des gesammten An-
lagekapitals der Staat mir seiner Garankie bis auf Höhe von drei und einem
halben Prozent nach Maaßgabe der Eingangs gedachten Verträge vom 28. Juli
1853. und vom 21. Januar 1857. vorweg eintritt und das, was dann etwa
noch ungedeckt bleibt, von der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zuzu-
schießen ist.
S. 5.
Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisa-
tion, wozu die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft alljährlich verwenden muß:
a) bis auf Höhe von 20,224 Rthlr. 15 Sgr. diejenige Summe, um welche
der Reinertrag der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn den Bedarf für
Verzinsung und Amortisation der acht Millionen Thaler Prioritärs-Obli-
gationen l.itt. E. und den Bedarf an Zinsen für die auf Grund des
gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Obligationen Litt. F. über-
steigt, und
D) die Zinsen der amortifirten Priorifäts-Obligationen Litt. F.
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am
1. Oktober jeden Jahres, von dem Kalenderjahre ab gerechnet, in welchem der
Reinertrag der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn zuerst die erforderliche Höhe
erreicht.
Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds
zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen.
Der Gesellschaft steht auch das Recht zu, außerhalb des Amortisarions=
Verfahrens sämmtliche, alsdann noch vorhandene Prioritärs= Obligationen durch
die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes ein-
uloͤsen.
In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staats,
sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, die
Feststellung der Kündigungsfrist und der Rückzahlungstermin überlassen.
S. 6.