Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. o. Westphalen. Für den abwesenden Finanzminister: 
v. Raumer. 
Provinz Dosen, Negierungsbezirk Dosen. 
Obligation 
des Schrodaer Kreises 
Litt. MH 
uͤber Thaler Preußisch Kurant. 
A½ Grund der unten bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
22. August 1856. wegen Aufnahme einer Schuld von 140,000 Rehlrn. bekennt 
sich die sländische Kommission für den Chausseebau des Schrodaer Kreises Na- 
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glau= 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von## Thalern Preußisch 
Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor- 
den und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 140,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1857. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Ein und einem halben Prozent jährlich unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des ge- 
nehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Looßs bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1857. ab in dem Mo- 
nate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, offenrlich bekannt gemacht. Oiese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Jahlungskermine in dem Amtsblarte der 
nig-
	        
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