Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4739.) Privilegium wegen Aussertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Graudenzer Kreises im Betrage von 100,000 Rthlrn. Vom 19. Juni 
1857. 
Wur Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 14c. 
Nachdem von den Kreisständen des Graudenzer Kreises, im Regierungs- 
bezirk Marienwerder, auf dem Kreistage vom 30. Oktober 1854. beschlossen 
worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten 
erforderlichen Geldmittel theilweise im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen 
Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 100,000 Rehlrn. ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld- 
ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 
Rehlrn., in Buchstaben: Einhundert tausend Thalern, welche in folgenden 
Apoinks: 
40 Stück à 1000 Rthlr. = 40,000 Rthlr. 
60 - 500 - —0, - 
250 - - 100 - — 25,000 * 
60 * - 50 - — 3,000 - 
80 - - 25 - — 2,000 - 
100,000 Rehlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, vermöge einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent schrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit jährlich Ein und einem 
halben Prozem des gesammten Anleihekapitals zu tilgen sind, durch gegenwär- 
tiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wir- 
kung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervor- 
gehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, 
geltend zu machen befugt ist. 
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marienbad, den 19. Juni 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Für den Minister des Innern und den Finanzminister: 
v. Raumer. 
(Nr. 4739.) Pro-
	        
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