Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. S. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Graudenz. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quictung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjahrige Zinskupons bis 
ultimo Juni des Jahres 1862. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Graudenz gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeilig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichrungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Graudenz, den 18.. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Graudenzer 
Kreise. 
Pro-
	        
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