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Gegenwärtiges Prioilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit-
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Marienbad, den 19. Juni 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. Für den abwesenden Finanzminister:
v. Raumer.
Provinz Posen.
Obligation
der Provinz Posen
Litt. -*W—
über Thaler Preußisch Kurant.
Ar# Grund des unten . . . beslätigten Beschlusses des
eilften Provinziallandtages der Provinz Posen vom 20. Oktober 1856. wegen
Aufnahme einer Schuld von 1,100,000 Rethlrn. bekennt sich die ständische Kom-
mission für Verwaltung des Provinzial-Straßenbaufonds der Provinz Posen
Namens der Provinz Posen durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld v0# Tha-
lern Preußisch Kuranc, welche für die Provinz Posen kontrahirt worden un
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 1,100,000 Thalern geschieht vom
Jahre 18063. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von acht und zwanzig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
20,000 Rchlrn. jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld=
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab in dem Mo-
nate September jedes Jahres.
Die