Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gegenwärtiges Prioilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marienbad, den 19. Juni 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. Für den abwesenden Finanzminister: 
v. Raumer. 
Provinz Posen. 
Obligation 
der Provinz Posen 
Litt. -*W— 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Ar# Grund des unten . . . beslätigten Beschlusses des 
eilften Provinziallandtages der Provinz Posen vom 20. Oktober 1856. wegen 
Aufnahme einer Schuld von 1,100,000 Rethlrn. bekennt sich die ständische Kom- 
mission für Verwaltung des Provinzial-Straßenbaufonds der Provinz Posen 
Namens der Provinz Posen durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld v0# Tha- 
lern Preußisch Kuranc, welche für die Provinz Posen kontrahirt worden un 
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 1,100,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 18063. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von acht und zwanzig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
20,000 Rchlrn. jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld= 
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab in dem Mo- 
nate September jedes Jahres. 
Die
	        
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