Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Das  auf  diese  Weise  ernannte  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  uͤbt
sein  Amt  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  bis  zu  welchem  die  Funktionen  seines
  Vorgängers  gedauerk  haben  würden.

S.  21.

Der  Berwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  er  es  für  nöthig  erachtet,
an  festzusetzenden  Terminen,  auf  Einladung  des  Präsidenten  resp.  Mizepräsidenten,
  welche  auf  den  Antrag  von  dreien  seiner  Mitglieder  ergehen  muß,  aber
wenigsiens  einmal  im  Monate,  und  zwar  in  der  Regel  am  Sitze  der  Gesellschaft,
  um  vom  Gange  der  Geschafte  Kenntniß  zu  nehmen  und  Erforderliches
u  beschließen.  Die  Beschluͤsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.

Zur  Fassing  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens
  vier  Mitgliedern  erforderlich.  Dieselbe  Zahl  von  Mitgliedern  ist  erforderlich
  zur  Vornahme  von  Wahlen,  die  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden  Gültigkeit  erlangen.  Ist  eine  solche  Mehrheit  im  ersten  und  zweiten
Skrutinium  nicht  erlangt,  so  wird  die  Wahlverhandlung  auf  die  nächste  Sitzun
verkagt.  Wird  auch  in  dieser  beim  ersten  Skrutinium  keine  absolute  Majorität
erlangt,  so  werden  die  beiden  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten,
in  eine  engere  Wahl  gebracht,  und  wird  zwischen  ihnen,  wenn  Stimmengleichheit
  erfolgt,  durch  das  Loos  entschieden.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  müssen  Protokolle  aufgenommen
  werden,  welche  von  sämmtlichen  Anwesenden  zu  unterzeichnen  sind.

*p*

Der  Verwaltungsrath  berathet  und  verfügt  innerhalb  der  Grenzen  des
Statuts  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der  Beschlußnahme
  der  Generalversammlung  vorbehalten  sind.  Namenllich  ist  er  befugt,
  Konzessionen,  Grundslücke  und  Gerechtsame  zu  erwerben  und  zu  veräußern,
Aktivkapitalien  und  Immobilar-Kaufschillinge  einzuziehen,  Hypothekar-Eintragungen
  zu  nehmen,  Hypothekenlöschungen  zu  bewilligen,  sich  zu  vergleichen,  zu  “
promittiren,  zu  substiruiren,  die  Verwendung  und  Anlegung  von  disponidlen
Fonds  zu  bestimmen,  über  Maschinen,  die  zum  Betriebe  und  zur  Fabrikation
der  Produkte  erforderlich  sind,  über  Neubauten,  große  Reparaturen  an  den
Immobilien  bis  zum  Betrage  von  dreitausend  Thalern,  über  alle  Verträge,
welche  sich  auf  die  Regulirung  der  Preise  und  des  Absatzes  der  Produkte  der
Gesellschaft  beziehen,  und  über  alle  Uebereinkünfte  zur  Eingehung  eines  der
Gesellschaft  zustehenden  Geschäftes  in  Gemeinschaft  mit  Anderen  zu  beschließen.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  und  entläßt  den  Generaldirektor,  sowie
die  Agenten  und  Beamten  der  Gesellschaft,  und  beslimmt  ihre  Gehaälter  und
etwaige  Kautionen.  Er  ist  befugt,  den  Generaldirektor  und  alle  Agenten  und
Beamten  der  Gesellschaft  wegen  Verletzung  ihrer  Dienslpflichten,  Fahrlassigkeit
oder  Unsittlichkeit  jeder  Zeit  ihrer  Stellen  zu  enrsetzen.  Diese  Befugniß  des
Verwaltungsrathes  ist  ausdrücklich  jedem  Dienstvertrage  einzuverleiben.  Ueber
die  Ernennung  des  Generaldirektors,  sowie  dessen  Stellvertreters,  ist  ein  nora-(Nr.

  4741.)  rielles