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oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; doch müssen alle Unterschriften
des Generaldirektors von einem der Mitglieder des Verwaltungsratkhes
oder von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath
delegirt, kontrasignirt werden. Der Name des zur Kontrasignatur bestellten
Mitgliedes des Verwaltungsrathes und des hierzu etwa bestimmten Gesellschaftsbeamten
ist in den F. 9. bestimmten Gesellschaftsblätrern bekannt zu
machen. Bei Krankheit und sonstigen Verhinderungsfallen des Generaldirektors
übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des
Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft
provisorisch dessen Dienst.
§. 25.
Der Generaldirektor ist bevollmächtigt, bei allen gerichtlichen Verhandlungen
und Angelegenheiten, bei welchen die Partei durch einen Bevollmachtigten
sich vertreten lassen kann, die Rechte des Verwaltungsrathes wahrzunehmen,
und können alle Zustellungen an die Gesellschaft in dem Geschaftsbüreau des
Generaldirektors bewirkt werden.
g. 26.
Der Verwaltungsrath darf in keinem Falle einen Vertrag mit dem Generaldirektor
abschließen, durch welchen er auf die Befugniß verzichtet, ihn ween
Verletzung seiner Dienstpflichten, Fahrlaͤssigkeit oder Unsittlichkeit von seinen
Antsverricheunggen zu entsetzen (9. 22.). Der Generaldirektor ist befugt, diejenigen
Beamten, deren Ernennung und Entlassung ihm nicht etwa durch den
Verwaltungsrath ganz überlassen werden moöchte, zu suspendiren.
Er hat jedoch die sofortige Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen.
g. 27.
Der Generaldirektor muß mindestens dreißig Aktien der Gesellschaft besitzen
oder erwerben.
Diese Aklien unterliegen den im 9. 18. für die Aktien der Verwaltungsräthe
festgesetzten Bedingungen, und haften insbesondere als Kaution für
etlwaige Ansprüche aus der Geschaftsführung des Generaldirektors.
Titel V.
Generalversammlung.
&. 28.
Vorbehaltlich der in dem F. 41. enthaltenen Bestimmung haben nur die
Besitzer von fünf oder mehr Aktien Stimmrecht in den Generalversammlungen.
Die Besitzer von weniger als fünf Aktien sind nur befugt, an den Diskussionen
Theil zu nehmen, und slimmberechtigte Aktionaire als Bevollmächtigte zu
vertreten.
(Nr. 1744.) Um