Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind;  doch  müssen  alle  Unterschriften
  des  Generaldirektors  von  einem  der  Mitglieder  des  Verwaltungsratkhes
oder  von  einem  zweiten  Beamten  der  Gesellschaft,  den  der  Verwaltungsrath
delegirt,  kontrasignirt  werden.  Der  Name  des  zur  Kontrasignatur  bestellten
Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes  und  des  hierzu  etwa  bestimmten  Gesellschaftsbeamten
  ist  in  den  F.  9.  bestimmten  Gesellschaftsblätrern  bekannt  zu
machen.  Bei  Krankheit  und  sonstigen  Verhinderungsfallen  des  Generaldirektors
  übernimmt  ein  vom  Verwaltungsrathe  dazu  bestimmtes  Mitglied  des
Verwaltungsrathes  oder  ein  von  diesem  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft
provisorisch  dessen  Dienst.

§.  25.

Der  Generaldirektor  ist  bevollmächtigt,  bei  allen  gerichtlichen  Verhandlungen
  und  Angelegenheiten,  bei  welchen  die  Partei  durch  einen  Bevollmachtigten
  sich  vertreten  lassen  kann,  die  Rechte  des  Verwaltungsrathes  wahrzunehmen,
und  können  alle  Zustellungen  an  die  Gesellschaft  in  dem  Geschaftsbüreau  des
Generaldirektors  bewirkt  werden.

g.  26.

Der  Verwaltungsrath  darf  in  keinem  Falle  einen  Vertrag  mit  dem  Generaldirektor
  abschließen,  durch  welchen  er  auf  die  Befugniß  verzichtet,  ihn  ween
  Verletzung  seiner  Dienstpflichten,  Fahrlaͤssigkeit  oder  Unsittlichkeit  von  seinen
Antsverricheunggen  zu  entsetzen  (9.  22.).  Der  Generaldirektor  ist  befugt,  diejenigen
  Beamten,  deren  Ernennung  und  Entlassung  ihm  nicht  etwa  durch  den
Verwaltungsrath  ganz  überlassen  werden  moöchte,  zu  suspendiren.

Er  hat  jedoch  die  sofortige  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes  herbeizuführen.


g.  27.

Der  Generaldirektor  muß  mindestens  dreißig  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen
  oder  erwerben.

Diese  Aklien  unterliegen  den  im  9.  18.  für  die  Aktien  der  Verwaltungsräthe
  festgesetzten  Bedingungen,  und  haften  insbesondere  als  Kaution  für
etlwaige  Ansprüche  aus  der  Geschaftsführung  des  Generaldirektors.

Titel  V.
Generalversammlung.

&.  28.

Vorbehaltlich  der  in  dem  F.  41.  enthaltenen  Bestimmung  haben  nur  die
Besitzer  von  fünf  oder  mehr  Aktien  Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen.
Die  Besitzer  von  weniger  als  fünf  Aktien  sind  nur  befugt,  an  den  Diskussionen
  Theil  zu  nehmen,  und  slimmberechtigte  Aktionaire  als  Bevollmächtigte  zu
vertreten.

(Nr.  1744.)  Um