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Titel VIII.
Schlichtung von Streitigkeiten.
S. 42.
Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft
in Bezug auf die letztere oder deren Auflösung entstehen, werden mit Ausschluß
des zhnlichen Rechtsweges durch Schiedsrichter emschieden. Das Schieds-
gericht wird aus zwei Schiedsmännern gebildet, und haben sich die Parteien über
deren Wahl binnen acht Tagen, nachdem von einem Theile Vorschlaäge dazu
gemacht worden, zu einigen; im Falle dies nicht geschieht, werden auf den An-
trag des fleißigeren Theiles die zwei Schiedsmänner vom Präsidenten des Kö-
niglichen Handelsgerichts zu Cöln, oder, wenn dieser selbst Aktionair ist, von dem
nächsten unbetheiligten Handelsrichter ernannt.
Sind beide Schiedsmänner über die zu entscheidende Frage verschiedener
Meinung, so wählen sie einen Obmann, der sich für jede Frage der einen oder
andern Ansicht anzuschließen hat. Können sich die Schiedsrichter über die Wahl
eines Obmannes nicht einigen, so wird derselbe von dem Handelsgerichts-
Müäsidenten zu Cöln, und, wenn dieser selbst Akrionair ist, von dem nächsten
unbetheiligten Handelsrichter ernannt.
Die, Aktionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein
möge, verbunden, soweit sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen
gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Cöln zu bezeichnen, welchem alle pro-
zessualischen Akte in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies
nicht, so ist die Gesellschaft befugt, ihnen alle Insinuationen und Mittheilun-
gen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate des Königlichen Handels-
gerichts zu Cöln zustellen zu lassen.
Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter fsindet weder Berufung noch
Kassation statt.
Titel IX.
Verhältniß der Gesellschaft zu den Ortsgemeinden.
S. 43.
Die Gesellschaft hat für den Fall, daß den Gemeinden, in welchen sich
ihre Bergwerke und gewerblichen Etablissements befinden, oder den Nachbar-
emeinden durch von ihr herbeigezogene auswärtige Arbeiter nachweislich er-
höhaee Kosten für die Kirchen= und Schulbedürfnisse, sowie für die Armenpflege
erwachsen sollten, für den durch die Arbeiter selbst nicht gedeckten erhöheten
Kostenbetrag aufzukommen. Ueber das Maaß der von der Gesellschaft even-
tuell zu zahlenden Beitrdge entscheidet die Bezirksregierung, vorbehaltlich des
Rekurses an die betreffenden Königlichen Ressortministerien und das Königliche
Handelsministerium.
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