Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen. 
Obligation 
des Pleschener Kreises 
Litt. M 
uͤber Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der untr besictigten Kreistagsbeschlässe vom 
30. Juli 1856. wegen Aufnahme einer Schuld von 108,125 Rthlrn. bekennt 
sich die sländische Kommission für den Chausseebau des Pleschener Kreises Na- 
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glau- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo## Thalern Preußisch 
Kurank, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jähr- 
lich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 108,125 Thalern geschieht vom 
Jahre 1857. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von sechs und zwanzig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenig- 
siens zwei Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1857. ab in dem Mo- 
nate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffenelich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungskermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Posen, sowie in der Posener Zeitung und in dem 
Staats-Anzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute 
an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Pleschen, und zwar auch in der nach bem 
in-
	        
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