Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Dresden-Prager Eisenbahn, den 7. Juli 1857. 
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Wesiphalen. v. Bodelschwingh. 
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Rarienwerder. 
Obligation 
des Flatower Kreises 
Littr. ôG 
über 1000 Thaler Preußisch Kurant. 
II. Serie. 
D. ständische Kommission für den Chausseebau des Flatower Kreises bekenm 
sich auf Grund des von Sr. Majestät dem Könige Allerhöchst genehmigten 
Kreistagsbeschlusses vom 29. Januar 1857. Namens des Kreises durch diese, 
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung 
zu einer Schuld von Eintausend Thalern Preußisch Kurant, nach dem Münzfuße 
von 1764., welche für den Flatower Kreis komrahirt worden und mit vier und 
einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung dieser Summe 
erfolgt aus einem zu diesem Zwecke gebildeten Tilgungsfonds in einer durch 
das Loos zu bestimmenden Folgeordnung sechs Monate nach vorhergegangener 
öffentlicher Kündigung gegen Rückgabe dieser Obligation, nach Maaßgabe des 
genehmigten Amortisationsplans. 
Bis zum Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der im Amtsblatte 
der Königlichen Regierung in Marienwerder deshalb ergehenden öffentlichen 
Bekanntmachung auszuzahlen ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, von 
beute ab gerechnet, mir vier und einem halben Prozent verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe 
der ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. Wenn der Betrag 
dieser Obligation nach erfolgter Kündigung nicht in dem festgesetzten Termine 
erhoben wird, so kann dieselbe innerhalb der nächsten vier Jahre auch in 
späteren Terminen zur Einlösung prsentirt werden; sie trägt aber wor 
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