Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4748.) Statut des Elb-Deichverbandes für die Dommitzscher Aue-Hufen. Vom 
25. Juli 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Besitzer der bei der 
Stadt Dommitzsch unterhalb des Schwarzwassers belegenen, bereils seit alten 
Zeiten unvollkommen eingedeichten Hufengrundstücke Behufs des gemeinsamen 
Ausbaues und der Unterhaltung ihrer Deiche gegen die Ueberschwemmungen der 
Elbe zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorge- 
schriebene Anhbrung der Bethelligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf 
Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. 9#. 11. und 
15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deich- 
verbandes unrer der Benennung: 
„Dommitzscher Hufen-Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
F. 1. 
In der Niederung des linken Elbufers und auf der linken Seite des 
bei der Stadt Dommitzsch sich in die Elbe ergießenden Schwarzwassers werden 
die Eigenthümer aller eingedeichten, in der sogenannten großen und kleinen Aue 
bei Dommitzsch belegenen Grundstücke, welche ohne Verwallung bei den be- 
kannten höchsten Wasserständen der Ueberschwemmung durch die Elbe unterlie- 
gen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
g. 2. 
Dem Deichverbande liegt der Ausbau und die Umcerhaltung des Deiches 
ob, welcher sich von der wasserfreien Höhe bei der Dommitzscher Ziegelei um 
die großen und kleinen Aue-Hufen, zur Stadt Dommitzsch gehörig, bis zur 
wasserfreien Höhe oberhalb des Dorfes Proschwitz hinzieht. 
Der Deich behält seine bisherige Lage und Richtung; nur an der öst- 
lichen Ecke, an welcher er jetzt hart an der Elbe liegt, wird er um etwa fünf 
Ruthen zurückgelegt, theils um ihm die erforderliche Böschung zu geben, theils 
um das Material zu seiner Herstellung aus dem Vorlande entnehmen zu kön- 
nen. Der neue Deich soll von der Ziegelei ab etwa 300 Ruthen lang eine 
Höhe gleich einem Elbstande von 221 Fuß am Torgauer Pegel, von da ab 
mit allmäligem Uebergange bis zum Ende eine Höhe von 21 Fuß Pegel er- 
halten. Er soll eine Kronenbreike von 4 Fuß und auf der ersteren Strecke 
eine vordere Böschung von 23 Fuß, innen eine 2füßige erhalten, in den letzten 
500 Ruthen die Böschung aber auf beiden Seiten eine 24 füßige sein. 
Sollte sich spaäter durch besonders hohe Wassersiände die Nothwendig- 
keit einer Erhöhung des ODeiches herausstellen, so soll dem Deichamte gestartet 
sein, auch den unteren Theil des Deiches bis zur Höhe des gerade über lie- 
genden
	        
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