Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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lien, sei es durch den Handel, sei es durch gewerbliche Anlagen, welche sich 
unigtelar auf deren Benutzung und Verarbeitung beziehen, zur Verwerthung 
zu bringen. 
g. 3. 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünfhundert tausend Thaler Crundkapital 
Preußisch Kurant und wird repräsentirt durch fünftausend Aklien, eine jede zu und aktien- 
dem Nominalwerthe von Einhundert Thalern. 
Eine Vermehrung des Grundkapitals kann nach F. 22. von der Gene- 
ralversammlung beschlossen werden. 
F. 4. 
Die Abktien lauten auf jeden Inhaber und werden nach dem beigefügten 
Schema ausgefertigt. Sie tragen eine laufende Nummer und die Unterschrift 
vom Vorsitzenden resp. dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Verwal- 
tungsrathes und dem Betriebsdirektor. 
Ueber den Nominalwerth der Aktien und die etwa nach H. 7. verfallen- 
den Konventionalstrafen hinaus ist kein Aktionair zu Zahlungen an die Ge- 
sellschaft verbunden. 
Alle Aktionaire haben, sofern es sich um die Erfüllung ihrer Verpflich= 
tungen gegen die Gesellschaft und die Erfüllungen der Gesellschaftsverpflichtun- 
gen gegen se handelt, ihr Domizil in Weißenfels. 
Alle Insinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizilorte woh- 
nende, von dem Aktionair zu bestimmende Person, oder in dem daselbst belege- 
nen, von dem Aktionair zu bezeichnenden Hause, nach Maaßgabe der §#. 20 
und 21. Theil I. Titel 7. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, und in Erman- 
gelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Prozeßbüreau 
der jedesmaligen Gerichtsbehörde für die Stadt Weißenfels. 
g. 5. 
Mit jeder Aktie werden für fünf Jahre auf jeden Inhaber lautende Obbibenden- 
Dividendenscheine nebst Talons nach dem beigefügten Schema ausgegeben, He 
welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt und gegen Rückgabe nsuns. 
des Talons an dessen Inhaber ausgehaͤndigt werden. 
Die Zahlung der Dividenden beginnt mit dem zweiten Geschaͤftsjahre. 
Bis zu dessen Eintritt werden sämmulche Einzahlungen auf Aktien, von dem 
Tage ab, wo sie geleistet sind, mit vier Prozent jährlich verzinst. 
g. 6. 
Die Ausgabe der Aktien erfolgt nach geleisteter voller Einzahlung. Bis Atttunktder 
dahin werden auf den Namen lautende Interimsqnittungen ausgehändigt. bobten Jur- 
Die Emnzahlung der Aktienbeträge soll mit mindesiens zehn Prozem so-ins-Outttun. 
gleich nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung Ses Statuts geschehen. Zi Wiu aien 
Or. u49. e-
	        
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