Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Berichtigung der weiteren Raten erfolgt nach dem Beduͤrfniß der Gesellschaft. 
Es muß die Zahlungsaufforderung zu denselben mindestens vier Wochen vor 
dem Zahlungstermine durch die §. 31. bezeichneten Gesellschaftsblätter gesche- 
hen, und es müssen im Laufe des ersten Jahres überhaupt mindestens vierzig 
Prozent eingezahlt werden. 
K. 7. 
Folgen der Wer den eingeforderten Aktienbetrag bis zum bestimmten Zahlungster- 
verztgerten mine nicht einzahlt, verfällt in eine Konventionalstrafe von zehn Prozenk des 
P#idennnger ausgeschriebenen Betrages; erfolgt die Zahlung nach anderweiter öffentlicher 
lung. Aufforderung (I. Z1.) nicht binnen vierwochentlicher Frist, so ist der Verwal- 
tungsrath berechtigt, die bis dahin eingezahlten Naten als verfallen und die 
durch die Ratenzahlung, sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem 
Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für erloschen zu 
erklären. Diese Erklärung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung (F. 31.) 
unter Angabe der Nummer der Aktie. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire bönnen von 
dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. 
Der Verwaltungsrath ist flatt dessen auch ermächtigt, die fälligen Ein- 
zahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die ersten Aktienzeichner gericht- 
lich einklagen zu lassen. 
g. 8. 
Amortisation Gehen Aktien, Talons oder Interimsquittungen verloren, oder werden 
bvöhanden 6e dieselben vernichtet, so tritt auf Kosten der Betheiligten das den gesetzlichen 
ktien. Vorschriften entsprechende Mortiftkationsverfahren ein, welches der Verwal- 
tungsrath bei der kompetenten Behörde (§. 1. und 4.) veranlaßt. 
Nach legal ausgesprochener Mortiftbation werden neue Aktien, Talons 
oder Interimsquittungen ausgefertigt. 
In Betreff der Dividendenscheine findet ein Mortifikationsverfahren nicht 
statt; doch wird demjenigen, welcher den Verlust von Didvidendenscheinen vor 
Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gesellschaft anmeldet und den slattgehab- 
ten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst glaubhaft darthut, nach Ab- 
lauf der Verjährungsfrist der Berrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
vorgekommenen Didvidendenscheine gegen Quittung ausgezahlt. 
S. 9. 
Verwaltungs- Zur oberen Leitung der Gesellschaft, sowie zur Vertretung derselben, wird 
rath. von der Generalversammlung ein aus neun Mitgliedern bestehender Verwal- 
tungsrath gewahlt. 
Eine gerichtliche oder notarielle Ausfertigung des Wahlaktes bildet die 
Legitimation des Verwaltungsrathes. 
Die
	        
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