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Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden öffentlich
bekannt gemacht (G. 31.).
Alle Jahre scheiden drei Mitglieder nach dem Dienstalter aus und wer-
den durch Neuwahlen ersetzt; bis die Reihe im Austritt sich gebildet, entscheider
das Loos. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Zum Ausscheiden vor Ablauf ihrer Amtsdauer sind Mitglieder des Ver-
waltungsrathes verpslichtet, wenn sie in Konkurs verfallen, oder Gruben inner-
halb einer Meile von gesellschaftlichen Gruben besitzen, erwerben oder betreiben.
Ausnahmen kann der Verwaltungsrath gestatten. Die dadurch, sowie durch
Tod oder freiwilligen Austritt oder aus anderen Ursachen ausscheidenden Mit-
glieder ergänzt bis zur nächsten Generalversammlung der Verwaltungsrath
urch eigene, zu gerichtlichem oder notariellem Protkokoll vorzunehmende Wahl,
deren Ergebniß gleichfalls öffentlich (V. 31.) bekannt gemacht werden muß.
K. 10.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß zweitausend Thaler
Kaution in Aktien nach dem Nennwerthe bei der Gesellschaft niederlegen. Doch
kann die Generalversammlung bei der Wahl durch besonderen Beschluß diese
Kaution bis auf Eintausend Thaler ermäßigen.
K. 11.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte in der Regel und sofern u#) Wahl des
die Amtsdauer nicht früher endet, auf drei Jahre einen Vorsitzenden und einen Vorsihenden
Stellvertreter desselben, sowie zwei fungirende Räthe. Zum Stellvertreter des sungikerten
Vorsitzenden kann auch einer der fungirenden Räthe erwählt werden. Die Räthe.
Namen der Gewählten sind oöffentlich bekannt zu machen (F. 31.).
S. 12.
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft als der Vorsitzende es „) Versamm-
für nöthig erachtet, auf dessen Einladung und zwar in der Regel zu Weißenfels. ung ud e-
Eine außerordentliche Zusammenberufung hat der Vorsitzende zu bewir- V
ken, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes, oder die zwei fungirenden
Räthe, oder der Betriebsdirektor bei ihm darauf antragen.
Der Verwaltungsrath beschließt mit Ausnahme der in §#. 16. und 24.
gedachten Fälle nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird solche bei Wahlen
nicht erzielt, so wird der in F. 18. für diesen Fall vorgeschriebene Wahlmo-
dus eingeschlagen.
Bei Seimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen wenigstens fünf Milglie-
der, darunter der Vorsitzende resp. dessen Stellvertreter, anwesend sein.
Das über die Beschlüsse aufzunehmende Protokoll muß von dem Vor-
sitzenden resp. dessen Stellvertreter und außerdem von mindestens vier der an-
wesenden Mitglieder unterzeichnet werden.
(Nr. 4749.) Alle