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Verwaltungsrathe vorzugsweise vor den anderen mit Wahrnehmung gesell-
schaftlicher Interessen beauftragt werden, von dem Verwalktungsrathe nach
dessen Ermessen für ihre Mühen und Besorgungen ein jährliches Pauschquan-
tum oder auch eine Tantieme bewilligt werden, welche indessen sechs Prozent
des Betriebsüberschusses (F. 28.) nicht übersleigen soll.
F. 16.
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Verwal-
tungsrathes wird ein Betriebsdirektor von ihm angestellt, welcher nicht Mit-
glied des Verwaltungsrathes ist. Er kann zugleich Repräsentant (F. 14.) sein,
und ist der nächste Vorgesetzte aller im Dienste der Gesellschaft angestellten
Beamten und Agenten.
Seine Geschäfte, sowie sein Gehalt und die zu stellende Kaution, werden
durch besonderen Vertrag von dem Verwaltungsrathe festgeslellt.
Seine Entlassung erfolgt durch den Verwaltungsrath, wenn zwei Drittel
der Mitglieder dafür slimmen.
Zur Vertretung des Betriebsdirektors bestimmt der Verwaltungsrath
entweder einen der fungirenden Räthe oder einen Beamten, und ertheilt die
Instruktion für denselben.
Die Wahl des Betriebsdirektors und dessen Stellvertreters muß zu
gerichtlichem oder notariellem Protokolle erfolgen. Der Name von beiden ist
durch die Gesellschaftsblatter bekannt zu machen.
. 17.
Im zweiten Quartale eines jeden Geschäftsjahres beruft der Verwal-
tungsrath die regelmäßige Generalversammlung.
Außerordentlich muß eine solche stattfinden, wenn der Verwaltungsrath
es für nöcthig erachtet, oder die Inhaber von mindestens dem fünften Theile
der ausgegebenen Aklien unker deren Deponirung und Angabe der Berathungs-
gegenstände schriftlich bei ihm darauf antragen.
Der Ort des Zusammentrikts der Generalversammlung ist jederzeit
Weißenfels.
Die für die Verhandlungen der Generalversammlung bestimmten und
deren Beschlußnahme ausdrücklich vorbehaltenen Gegenstände sind:
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte im Allge-
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes (G. 9.);
3) Wahl von drei Kommissarien zu Prüfung der Bilanz CG. 21.);
4) Decharge der Jahresrechnung CG. 21.);
5) Beschlußnahme über die vom Verwaltungsrathe gestellten Anträge, na-
mentlich in Beziehung auf diejenigen Geschafte, welche nach F. 13. der
Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind;
(Nr. 4149.) 6) Be-
Betriebs=
Direktor.
General--Ver-
sammlung.