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Rechnungsle-
gung und In-
bentur.
Betriebs.
Ueberschuß.
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Zweck angekündigt ist und in derselben eine Mehrheit von drei Vierteln der ver-
tretenen Aktien für die Verlängerung stimmt. Der Beschluß bedarf der landes-
herrlichen Genehmigung.
g. 24.
Von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von
Aktionairen, welche zusammen ein Drittel des Gesellschaftskapitals besitzen, kann
der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden, die Auflösung selbst
aber nur in einer besonders dazu berufenen Generalversammlung durch eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Aktien, jede für
Eine Stimme zählend (G. 23.), beschlossen werden.
Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem
tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Gesetze vom 9. November
1843. bestimmten Fallen ein und wird nach Maaßgabe der in diesem Gesetze
getroffenen Bestimmungen bewirkt.
S. 25.
Die Buch= und Kassen-, wie überhaupt die ganze Geschäftsführung der
Gesellschaft findet nach kaufmännischen Grundsätzen statt.
*
Unmittelbar nach Ablauf jeden Kalenderjahres sind sämmtliche Geschäft-
bücher abzuschließen, ein vollständiges Inventarium über das ganze Gesell-
schaftsvermögen aufzunehmen und die Bilanz zu ziehen.
Dieser Gesammtabschluß ist bis Ende März den nach §F. 21. gewählten
Kommissarien im Lokale der Gesellschaft zur Prüfung vorzulegen.
Die Bilanz wird bald nach Aufstellung der Königlichen Regierung zu
Merseburg mitgetheilt und durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht.
S. 27.
Zur Inventur werden alle Bestitzstücke an Kohlen in der Erde, Produk-
ten, Fabrikaren 2c. nach den Erwerbs= und Selbsikosten oder, wenn der wahre
Werth zur Zeit geringer ist, nach diesem abgeschätzt, und es ist dabei ganz be-
sonders jederzeit der Werth der abgebauten Kohle mit in Abrechnung zu brin-
gen. Wie viel von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Forderungen
und sonstigen beweglichen Vermögensstücken abgeschrieben werden soll, bestimmt
der Verwaltungsrath; jedoch müssen bei Maschinen und Utensilien stets minde-
stens fünf Prozent pro Jahr abgeschrieben werden.
Der sich hiernach beim Abschluß herausstellende Ueberschuß der Aktiva
über die Passiva bildet den Reingewinn.
S. 28.