Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Rechnungsle- 
gung und In- 
bentur. 
Betriebs. 
Ueberschuß. 
— 646 — 
Zweck angekündigt ist und in derselben eine Mehrheit von drei Vierteln der ver- 
tretenen Aktien für die Verlängerung stimmt. Der Beschluß bedarf der landes- 
herrlichen Genehmigung. 
g. 24. 
Von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von 
Aktionairen, welche zusammen ein Drittel des Gesellschaftskapitals besitzen, kann 
der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden, die Auflösung selbst 
aber nur in einer besonders dazu berufenen Generalversammlung durch eine 
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Aktien, jede für 
Eine Stimme zählend (G. 23.), beschlossen werden. 
Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem 
tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Gesetze vom 9. November 
1843. bestimmten Fallen ein und wird nach Maaßgabe der in diesem Gesetze 
getroffenen Bestimmungen bewirkt. 
S. 25. 
Die Buch= und Kassen-, wie überhaupt die ganze Geschäftsführung der 
Gesellschaft findet nach kaufmännischen Grundsätzen statt. 
* 
Unmittelbar nach Ablauf jeden Kalenderjahres sind sämmtliche Geschäft- 
bücher abzuschließen, ein vollständiges Inventarium über das ganze Gesell- 
schaftsvermögen aufzunehmen und die Bilanz zu ziehen. 
Dieser Gesammtabschluß ist bis Ende März den nach §F. 21. gewählten 
Kommissarien im Lokale der Gesellschaft zur Prüfung vorzulegen. 
Die Bilanz wird bald nach Aufstellung der Königlichen Regierung zu 
Merseburg mitgetheilt und durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht. 
S. 27. 
Zur Inventur werden alle Bestitzstücke an Kohlen in der Erde, Produk- 
ten, Fabrikaren 2c. nach den Erwerbs= und Selbsikosten oder, wenn der wahre 
Werth zur Zeit geringer ist, nach diesem abgeschätzt, und es ist dabei ganz be- 
sonders jederzeit der Werth der abgebauten Kohle mit in Abrechnung zu brin- 
gen. Wie viel von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Forderungen 
und sonstigen beweglichen Vermögensstücken abgeschrieben werden soll, bestimmt 
der Verwaltungsrath; jedoch müssen bei Maschinen und Utensilien stets minde- 
stens fünf Prozent pro Jahr abgeschrieben werden. 
Der sich hiernach beim Abschluß herausstellende Ueberschuß der Aktiva 
über die Passiva bildet den Reingewinn. 
S. 28.
	        
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