Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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silien und Metallen in allen dem Handel und Konsum sich anpassenden 
Formen, endli 
c) den Verkauf der selbstgewonnenen Kohlen, Eisensteine und sonstigen Mi- 
neralien und Fossilien, sowie der selbsthergestellten Metalle, Fabrikate 
und Handelsartikel. 
Titel II. 
Gesellschaftskapital, Aktien und Aktionaire. 
g. 4. 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist auf Eine Million Thaler Preußisch 
Kurant festgesetzt und wird repraͤsentirt durch zweitausend Aktien, eine jede 
zum Nominalwerthe von fuͤnfhundert Thalern. 
g. 5. 
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber und werden nach dem beigefuͤgten 
Schema ausgefertigt. Sie tragen eine laufende, aus dem Stammregister aus- 
ezogene Nummer und die Unterschrift von wenigstens drei Verwaltungsraths= 
itgliedern. Mit jeder Aktie werden für fünf Jahre Oividendenscheine, auf 
jeden Inhaber lautend, nebst Talon verabfolgt, deren Ersetzung nach Ablauf 
des letzten Jahres durch neue geschieht. 
g. 6. 
Die Einzahlung der Aktienbetraͤge erfolgt nach dem Beduͤrfnisse der 
Geschaͤftsoperationen in Raten von zehn bis hoͤchstens fuͤnf und zwanzig Pro- 
zent, und zwar binnen vier Wochen nach einer in die Gesellschaftsblaͤtter ein- 
zuruͤckenden Aufforderung des Verwaltungsrathes und an denjenigen Stellen, 
welche in dieser Aufforderung angegeben 8 Die Einzahlungstermine muͤssen 
wenigstens sechs Wochen auseinander liegen, und es sollen bis spaͤtestens vier- 
zehn Tage nach Bekanntmachung der landesherrlichen Genehmigung des gegen- 
wärtigen Statuxs zehn Prozent, überhaupt mindestens vierzig Prozent im ersten 
Jahre nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung eingezahlt werden. Wer 
innerhalb der von dem Verwaltungsrathe in Gemäßheit der vorstehenden Be- 
stimmungen festgesetzten Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt in eine Kon- 
ventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn in- 
nerhalb zweier Monate nach einer erneuerlen öffentlichen Aufforderung die 
Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis da- 
hin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, sowie 
durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf 
den Empfang von Aktien für erloschen zu erklären. Eine solche Erklrung er- 
folgt auf Beschluß des Börwallungssatßes durch öffentliche Bekanntmachung 
unter Angabe der Nummer der Aktien. An der Stelle der auf diese Art aus- 
scheidenden Aktionaire können von dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner 
zugelassen werden. Derselbe ist auch alternativ berechtigt, die fälligen Einzah- 
(Nr. 4755.) 87“ lungen
	        
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