Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Dienstalter noch nicht feststeht, ausscheiden, bestimmt das Loos. Die Ausschei- 
denden sind wieder waͤhlbar. 
g. 15. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte einen Praͤsidenten und 
einen ersten und zweiten Vizepraͤsidenten, welche saͤmmtlich Inlaͤnder sein 
muͤssen, und zwar von Jahr zu Jahr, ohne an der Wiederwahl verhindert 
zu sein. Der Praͤsident wird durch den ersten Vizepraͤsidenten, und wenn 
auch dieser verhindert ist, durch den zweiten Vizepraͤsidenten vertreten. 
Die Namen des Praͤsidenten und der beiden Vizepraͤsidenten sind oͤf- 
fentlich bekannt zu machen. 
g. 16. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, 
so oft die Gesellschaftsangelegenheiten es erheischen, und zwar in der Regel 
an dem Sitze der Gesellschaft. Der Vorsitzende muß den Verwaltungsrath 
zusammenberufen, sobald drei Mitglieder desselben darauf antragen. Als Regel 
werden monatliche Verwaltungsraths--Sitzungen vorgeschrieben. 
G. 17. 
Der Verwaltungsrath faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmen- 
mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit giebt — 
mit Ausnahme der Wahlabstimmungen — die Stimme des Vorsttzenden den 
Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von 
wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich und hinreichend. 
Sollte sich bei den Wahlen, welche der Verwaltungsrath vornimmr, 
in dem ersten Wahlakte eine absolute Majorirät nicht ergeben, so wird die dop- 
pelte Anzahl der zu Wählenden aus der Zahl derjenigen, auf welche sich die 
relativ größte Anzahl von Stimmen vereinigt hatte, auf die engere Wahl ge- 
bracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Wahlfällen das Loos. 
S. 18. 
Alle Ausfertigungen von Verwaltungsraths-Handlungen werden von dem 
Präsidenten des Verwaltungsrathes, und in dessen Verhinderung von einem der 
Vizepräsidenten, sowie, wenn auch diese verhindert sind, von zwei anderen Mit- 
gliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet. 
In dringenden Fällen hat der Präsident des Verwaltungsrathes, bezie- 
hungsweise jeder der Vizepräsidenten das Recht, sofortige Verfügungen und 
Anordnungen zu treffen. Er ist aber verpflichtet, in einer möglichst bald anzu- 
beraumenden Sitzung des Verwaltungsrathes von seinen Verfügungen und 
Anordnungen Mittheilung zu machen und weitere Beschlüsse zu veranlassen. 
Sämmtliche Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden in ein Prokokoll- 
buch eingetragen. Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden und wenigstens 
noch drei anderen Verwaltungsraths-Mitgliedern zu vollziehen. 4. 18
	        
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