Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 677 — 
Eine solchergestalt ausgesprochene Entsetzung hat zur Folge, daß alle dem 
Direktor vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besol- 
dung und Entschädigung, auf Gratifikationen oder andere Vortheile für die 
Zukunft von selbst erlöschen. 
Alle diese Bestimmungen müssen in die Verträge mit den Direktoren auf- 
genommen werden. 
Titel V. 
Von den Generalversammlungen. 
g. 24. 
Im Monat Juni eines jeden Jahres findet die ordentliche Jahresver- 
sammlung der Aktionaire am Sitze der Gesellschaft statt. Der Verwaltungs- 
rath erstattet in dieser den Geschäftsbericht und legt die Bilanz seit dem letzten 
Abschlusse vor. In derselben Versammlung müssen aus der Jahl der Aktio- 
naire drei Kommissarien gewählt werden, von denen wenigstens zwei Inländer 
sind, und welche die von dem Verwaltungsrathe über das laufende Geschäfts- 
jahr demnächst zu legenden Rechnungen und Bilanzen zu prüfen und über das 
Resultat ihrer Prüfung der zur Decharge-Ertheilung bestimmten nächsten Ge- 
neralversammlung Bericht zu erstatten haben. Dieser Bericht ist spatestens 
7 Wochen vor dieser Generalversammlung dem Verwaltungsrathe zu über- 
reichen. 
Die ordentliche Generalversammlung monirt oder dechargirt auf Grund 
des Berichts der Kommissarien die Rechnungen des Verwaltungsrathes. Die 
nicht monirten Punkte der Rechnungen werden als dechargirt angenommen. 
g. 25. 
Der Verwaltungsrath setzt die Tagesordnung fuͤr die Generalversamm- 
lungen fest. Antraͤge einzelner Aktionaire muͤssen auf die Tagesordnung gebracht 
werden, wenn sie dem Verwaltungsrathe spaͤtestens vierzehn Tage vor dem 
Versammlungstage schriftlich auf dem Büreau der Gesellschaft zugestellt sind, 
und gelangen zur Diskusston und Abstimmung, wenn sich bei der Unterstützungs= 
frage wenigstens acht Aktionaire dafür aussprechen. 
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, jederzeit auch außerordentliche 
Generalversammlungen zu berufen. Er muß dieselben berufen, wenn wenig- 
stens zehn Aktionaire, welche zusammen wenigstens zweihundert Aktien besitzen, 
unter Angabe der Berathungsgegenstände schriftlich bei ihm darauf antragen. 
Die Einladungen zu ämmches Generalversammlungen erfolgen durch den 
Verwaltungsrath mittelst zweimaliger Insertion in den Gesellschaftsblättern, 
von denen die erste wenigstens drei Wochen vor dem Versammlungstermine 
geschehen muß. 
Der Zweck der außerordentlichen Generalversammlungen, welche sämmt- 
lich am Sitze der Gesellschaft abzuhalten sind, ist in der Einladung anzudeuten. 
Jahrgong 1857. (Nr. 4755.) 88 g. 26.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.