Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

– 688 — 
Uebertrag 1063 Morg. 61 □R. 
Omulefoffe mit 200 „ 102 
Napiewoaa .. . 2 80 - 143 — 
Uleschen - 747 t 26 „ 
Retkodbden ... 1 476 - 153 —- 
Malgaoffen 304. 115 
Sadde . .. ... 1522 2 59 „ 
Puchalowen. . . . . . 1027 - 101 = 
Reuschwerden " 712„ 123 
Waschulken ... 2 84 - 115 = 
Wienzkovwven 23 74 
Roggen ". 1597 175 
Gr. Grabowen . . . . .. - 31 55 „ 
  
in Summa 7978 Morg. 102 R. 
Die Sozietät hat die vorbezeichneten Flächen zu entwässern und so weit 
es möglich zu bewässern. Sie hat zu dem Ende die nöthigen Kandle, Gräben, 
Wasserrinnen, Brücken, Staudämme und Schleusen nach dem von der Regie- 
rung festgesetzten Meliorationsplane auszuführen und die künftige Unterhaltung 
dieser Anlagen zu bewirken. 
Ueber die betreffenden Anlagen und über die zur Sozietät gehörigen 
Grundstücke ist ein Kataster vom Sozietäksvorstande zu führen. 
S. 4. 
Auföringung Jede Abtheilung bringt in sich die zur Ausführung ihrer Anlagen ver- 
der Kosten. wendeten, sowie die zu deren Unterhaltung erforderlichen Kosten auf. 
Die Aufbringung erfolgt nach Maaßgabe des Vortheils, welchen die 
Anlagen den einzelnen Grundslücken bringen, und sind dabei vier Klassen an- 
zunehmen, von denen 
die Klasse B pro Morgen beiträgt 4 Theile, 
I I « I I 3 2 
1 2 III. I I I 2 I 
I I IV. - - 1 Theil. 
Die Einschätzung in die Klassen erfolgt durch eine von dem Vorstande 
zu erwählende Kommission. Das nach dieser Einschätzung angefertigte Bei- 
tragskataster ist den Vorständen der betheiligten Gemeinden, sowie den Ritter- 
utsbesitzern und dem Vertreter des Forsifiskus ertraktweise mitzutheilen und 
ist zugleich im Amtsblatte der Regierung zu Königsberg und sonst auf ortsüb- 
liche Weise eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in welcher das Ka- 
taster bei den Gemeindevorständen und dem Alniglichen Kommissarius eingese- 
hen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Diese
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.