Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 700 — 
gegen die Laͤndereien, welche wegen geringerer Bodenguͤte oder nicht zu beseiti- 
gender Abwässerungsmängel den Grundslücken der I. Klasse im Ertragswerthe 
verhältnitzmäßig nachstehen, zu rechnen. 
Die Grundstücke der I. Klasse werden mit der vollen, die der II. mit 
zwei Drittel, die der Dritten mit einem Drittel der Fläche angesetzt. Die hier- 
nach auf Normalmorgen (I. Klasse) reduzirte Fläche bildet den Maaßstab 
für die Abgaben und Leistungen der Verbandemitglieder. Die Besitzer der zu 
den eigentlichen Höheortschaften gehörenden Grundslücke zwischen dem Haupt- 
graben und der landseitigen Inundationsgrenze haben nur drei Viertel des nach 
der Bonität berechneten Beitragssolls zu leisten. 
Nach diesen Grundsätzen ist bereits ein Entwurf des Katasters aufgestellt, 
und sind danach bis zur definitiven Fesistellung des Katasters die Leistungen und 
Abgaben der Deichgenossen zu vertheilen. Behufs der Feslslellung ist das Ka- 
taster dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeindevorsiänden, sowie den 
Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, ertraktweise 
mitzutheilen und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu 
machen, innerhalb welcher das Deichkataster von den Betheiligten bei den Ge- 
meindevorständen und dem Regierungskommissarius eingesehen und Beschwerde 
dagegen bei letzterem angebracht werden kann. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden, welche 
auch gegen die obigen Grundsätze der Katastrirung gerichtet werden können, von 
dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts- 
Deputirten und der erforderlichen Sachverstaändigen untersucht. 
Diese Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations- 
Gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder ns- 
thigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische 
Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs-Ver- 
hältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnek werden kann. 
Die Sachversiändigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
der Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird 
demgemäß das Deichkataster berichtigt. Andernfalls werden die Akten an die 
Regierung zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. Wird die Be- 
schwerde verworfen, so treffen die Kosten der Untersuchung den Beschwerdefüh- 
rer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten zulässsg. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regie- 
rung auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Die Kosten der Aufstellung des Katasters sind rücksichtlich der Vermes- 
sung von den Besitzern der vermessenen Grundstücke, im Uebrigen von dem ge- 
sammten Deichverbande zu tragen. 
s. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.