Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Titel VIII. 
Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds. 
S. 45. 
Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres ab- 
geschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen. Die 
Bilanz wird von dem Verwaltungsrathe geprüft und feslgestellt. 
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten 
Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die 
eltwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abge- 
rechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem- 
höheren als dem Erwerbungskurse und, wenn der Börsenkurs am Tage der 
Aufnahme niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in 
der Bilanz angesetzt werden. 
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst die 
Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen statmenmäßig zustehenden Tamie- 
men. Von dem lUleberreste werden wenigstens zwanzig Prozent so lange zum 
Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf die Summe von Einhundert und 
funfzig tausend Thalern angewachsen ist. Die übrig bleibende Summe wird als 
Dividende unter die Aktionaire vertheilt. Sollte sich durch eine Jahresbilanz 
eine Verminderung des Geschäftskapitals herausstellen, so dient zunächst der 
vorgedachte Reservefonds zur Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht 
hin, so dienen die zunächst erzielten Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergän-= 
zung des Gesellschaftskapitals und darf, bevor diese stattgehabk hat, weder eine 
neue Reserve angesammelt, noch eine neue Dividende vertheilt werden. So oft 
und so lange sich aber nach Wiederergänzung des Gesellschaftskapitals der 
Reservefonds erschöpft oder angegriffen findet, darf von den alsdann zundchst 
erzielten Reingewinnen nach Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltungs= 
rathes statutengemäß zustehenden Tantiemen nur die Hälfte als Dividende ver- 
theilt und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds wie- 
der auf seine frühere Höhe zu bringen. 
Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der vorstehend 
gedachten eventuellen Ergänzung des Stammkapitals und, wenn in einem Ge- 
schaftsjahre die gedachten Gewinne durch eingetretene Verluste überstiegen wer- 
den sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden. 
S. 46. 
Die Dividenden sind in Hagen an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; 
dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen 
Orten, welche durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen sind, zahlbar 
(Ne 4761.) gestellt
	        
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