Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gestellt werden. Die Dividenden werden jaͤhrlich am 1. Mai gegen Einliefe- 
rung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
S. 47 
Die Dividenden verjähren zu Gunsien der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
stellt sind. 
Titel IX. 
Verfahren bei der Auflösung. 
S. 48. 
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession, 
wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, 
innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen. 
Wird die Auflösung innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablaufe der 
Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte sämmtliche Noten 
eingelöst werden. 
S. 49. 
In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrift der 
Gesetze erfolgt, ist eine Generalversammlung der Aktionaire in möglichst kurzer 
Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen, und in derselben sind die Grund- 
sätze fesizustellen, nach denen bei dem Liquidationsgeschäfte verfahren wer- 
den soll. 
Bei Aflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des F. 29. des 
Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-Samm- 
lung vom Jahre 1843. S. 346.) in Anwendung. Oie eingelösten Noten sind 
untker Aufsicht des Kommissars des Staates zu vernichten und diese Vernich- 
tung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokuments, in 
welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet werden müssen, zu beur- 
kunden. Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden 
nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthätigen Zwecken 
verwandt. 
. 50. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine Generalversammlung von 
dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statute für die Konvokation 
gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung — 
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