Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Ertheilung der Decharge zu berufen. — Die von den in dieser Versammlung 
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Abktionairen ertheilte Decharge 
befreit sämmtliche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Aktionairen gegen- 
über, von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruch we- 
gen der erfolgten Liquidation. Eine gleich rechtliche Folge tritt ein, falls in 
er Generalversammiung kein bei der Verwaltung unkergeiligter Aktionair er- 
schienen ist und sich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke be- 
rufenen Generalversammlung wiederholt hat. « 
Zur Decharge der Verwaltungsvorstaͤnde durch die Generalversammlung 
im Fall der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmen= 
mehrheit von drei Viertel der vertretenen Aktien erforderlich. 
Titel X. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
. 51. 
Streitigkeiten zwischen Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei 
von den Parteien zu erwählende, in Hagen wohnende Schiedörichter geschlichtet 
werden. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf 
deren Antrag der zeitige Direktor des Kreisgerichts zu Hagen oder, wenn die- 
ser selbst Aktionair ist, der nächste unbetheiligte Richter nach ihm einen Ob- 
mann, welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen 
Justizbeamten zu wählen ist. Ist eine Partei länger als vierzehn Tage mit 
der Wadr- des Schiedsrichters säumig, so erfolgt die Ernennung desselben durch 
die andere Parkei. Gegen die Entscheidungen der Schiedsrichter und des Ob- 
mannes ist nur das im F. 172. Theil I. Ticel 2. der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung nachgelassene Rechtsmittel zulässig. 
g. 52. 
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Abaͤnde- 
rung der Statuten resp. eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer 
Aktien, oder auch die Auflöôsung der Gesellschaft beschlossen werden, und nur 
mittelst einer drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen Aktien 
repräsentirenden Majoritdt. Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen der K- 
niglichen Bestaͤtigung. 
Titel XI. 
Oberaufsichtsrecht des Staates. 
g. 53. 
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechts ernennt die Staatsregie- 
Jahrgang 1857. (Nr. 4761.) 94 rung
	        
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