Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph von Pommer 
Esche, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens vierter 
Klasse; 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog zu Anhalt-Köthen: 
Höchstihren Minister-Residenten am Königlich Preußischen Hofe, den 
Kammerherrn Ludwig August von Rebeur, Ritter des Koniglich 
Preußischen Rothen Adlerordens zweiter Klasse, Komthur erster Klasse 
des Herzoglich Sachsen-Erneslinischen Hausordens, und 
Höchstihren Regierungsrath Georg Friedrich Theodor Rindfleisch; 
welche nach vorausgegangener Unterhandlung über nachstehende Artikel, unter 
Vorbehalt der Genehmigung, übereingekommen find. 
Artikel 1. 
Was die Verhältnisse der Berlin-Sächsischen und der Magdeburg-Kö- 
then-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaften zum Staate und zum Publikum 
anlangt, so wird die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung, in Rücksicht auf 
die bessere Erreichung des Zweckes, die Bestimmungen des Königlich Preußi- 
schen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. hin- 
sichtlich der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken gleichmoßig zur Anwen- 
dung bringen, insofern nicht Eigenkhümlichkeiren der Herzoglich Anhalt-Köthen- 
schen Landesgesetzgebung oder lokale Verhältnisse Abweichungen davon bedingen, 
und insoweit die von der Herzoglichen Regierung der Magdeburg-Leipziger Ge- 
sellschaft bei Ertheilung der Konzession bereits vorgeschriebenen Bedingungen 
* jetzt in Einklang mit jenen gesetzlichen Bestimmungen gebracht werden 
koͤnnen. 
Zugleich versiändigen die Königlich Preußische und die Herzoglich An- 
halt-Köthensche Regierung — insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die in 
Rede stehenden Eisenbahnunternehmungen ihrem ganzen Zwecke nach nicht in 
einzelne, für sich bestehende und verwaltete Theile abgesondert werden können, 
sondern als ein Ganzes behandelt und von Einem Punkte aus geleitet und 
verwaltet werden müssen — sich über nachfolgende Punkte: 
Artikel 2. 
Zu F. J. des vorgedachten Gesetzes. 
Die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung wird der in Berlin errich- 
teten „Berlin-Sächsischen Eisenbahngesellschaft“, welche ebendaselbst ihr Do- 
mizil und den Sitz ihrer Verwaltung haben wird, ebenso, wie dies bereits 
hinsichtlich der Magdeburg-Leipziger Eisenbahngesellschaft geschehen ist, auch in 
den Herzoglichen Landen die Rechte einer Korporation nach Maaßgabe des 
bereits entworfenen und von der Gesellschaft in der Generalversammlung vom 
3. April d. J. angenommenen Statutes zugestehen, vorausgesetzt, daß dessen 
Bestätigung Königlich Preußischer Seits erfolgen wird. 
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