Artikel 3.
Zu g. 6. des Gesetzes.
Sowie uͤberhaupt diejenigen Maaßregeln und Festsetzungen, welche die
Verhaͤltnisse der vorerwaͤhnten Eisenbahngesellschaften als solcher, und die Be-
aufsichtigung und Verwaltung dieser Unternehmungen im Allgemeinen betref-
fen, ohne sich auf die in dem Herzoglich Anhalt-Koͤthenschen Gebiete gelegenen
Bahnstrecken insbesondere zu beziehen, der Königlich Preußischen Regierung
überlassen bleiben, so wird namentlich auch die Genehmigung der Emisston von
neuen Aktien und der Aufnahme von Darlehnen der gedachten Königlichen
Regierung allein anheimgegeben.
Artikel 4.
Zu g. 23. des Gesetzes.
Die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung wird für die in ihrem Ge-
biete gelegenen Bahnstrecken die Handhabung der Bahnpolizei ebenfalls der
Berlin-Sachsischen und der Magdeburg-Leipziger Eisenbahngesellschaft selbst
übertragen, und erklärt sich bereit, das desfalls von ihr zu erlassende Reglement
mit dem für die Haupttheile der Bahnen von der Königlich Preußischen Re-
gierung festzustellenden Bahnpolizei-Reglement, soweit nicht die Landesgesetzgebung
oder lokale Verhälknisse ein anderes bedingen, in Uebereinstimmung zu bringen.
Artikel 5.
Zu K. 27. des Gesetzes.
Da der Zweck der in Rede stehenden Eisenbahnverbindung es wesentlich
bedingt, daß der Transportbetrieb auf diesen Bahnen in ihrer ganzen Ausdeh-
nung ununterbrochen und im Zusammenhange stattsinde, so wird die Herzog-
lich Anhalt-Köthensche Regierung, zur Vermeidung von Skörungen und Ver-
wirrungen, ihrerseits zum Transportbetriebe auf den in ihrem Gebiete gelegenen
Bahnstrecken andere Unternehmer, außer den Eisenbahngesellschaften selbst, nur
nach borangegangener Verständigung mit der Königlich Preußischen Regierung
zulassen, indem die Herzoglich Anhalt -Köchensche Regierung u#mn Uebrigen zu-
gleich die Zusicherung giebt, denjenigen Unternehmern, welchen von der König-
lich Preußischen Regierung zu dem Transportbetriebe auf diesen Bahnen, in
Konkurrenz mit den Eisenbahngesellschaften, die Konzession ertheilt werden
möchte, auch auf den vorgedachten Bahnstrecken den Betrieb zu gestatten.
Uebrigens sind beide Regierungen darin einverstanden, daß für die Er-
theilung von Konzessionen weder ein einmaliges, noch ein laufendes Konzes-
sionsgeld zu erheben ist.
Artikel 6.
Zu #GV. 29. bis 35. des Gesetzes.
Die Ausführung der Sellimmungen über die Regulirung des Bahngel-
des und der Fuhrpreise bleibt der Königlich Preußischen Regierung allein
(Tr. 473.) 955 über-