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Artikel 9.
Zu g. 40. des Gesetzes.
Indem die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung dem Grundsatze bei-
tritt, nach vollendeter Amortisation diesen Unternehmungen eine solche Einrich-
tung zu geben, daß der Ertrag des Bahngeldes die een der Unterhaltung
der Bahnen und der Verwaltung nicht übersteige, wird dieselbe kein Bedenken
tragen, derjenigen Einrichtung auch ihrerseits sich anzuschließen, welche sodann
von der Königlich Preußischen Regierung zu dem Behufe getroffen wird, da-
mit das Transportunternehmen auf diesen Bahnen in ihrer ganzen Ausdeh-
nung ununterbrochen und im Zusammenhange, sei es von Seiten der gedachten
Königlichen Regierung selbst, oder von hierzu mit Konzession versehenen Unter-
nehmern, als ein Ganzes betrieben werde.
Artikel 10.
Zu SF. 41. des Gesetzes.
In dem oben im Artikel 5. gedachten Falle, daß von Seiten der Her-
zoglich Anhalt-Köthenschen Regierung zur Ertheilung der Konzession für den
Transportbetrieb auf den in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken an andere Un-
ternehmer, außer den Berlin-Sächsischen und Magdeburg-Leipziger Eisenbahn-
Gesellschaften, Anlaß gefunden würde, wird bei der vorangehenden Verständi-
ung auch die diesen Unternehmern aufzulegende Abgabe vereinbart, und der
biergus sich ergebende Ertrag zur Verstärkung des Amortisationsfonds ver-
wendet werden.
Artikel 11.
Zu F. 42. des Gesetzes.
In Ansehung des Vorbehalts eines gezwungenen Ankaufs der einen
oder der anderen Bahn kommen beide Regierungen dahin überein, zu einem
solchen Ankauf nur gleichzeitig nach vorheriger Verständigung schreiten zu wol-
len, wobei dann sowohl der von der Herzoglich Anhalt-Köthenschen Regierung
zu Übernehmende Antheil an der zu leistenden Entschädigung und an den et-
waigen Schulden der betreffenden Eisenbahngesellschaft, als auch die Werthei-
lung des von dieser zu übereignenden Invenkariums und des Reservefonds fesl-
zustellen sein wird. Für diesen Fall erklärt die Herzoglich Anhalt-Köthensche
Regierung zugleich sich geneigt, den hierndchst wegen Benutzung der Bahn von
Seiten der Kbniglich Preußischen Regierung zu treffenden Einrichtungen in
leicher Art sich anzuschließen, wie dies oben im Artikel 9. für den Fall der
Amortisation geschehen ist.
Sofern die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung Anstand nehmen
moͤchte, auf den von der Königlich Preußischen Regierung vorgeschlagenen An-
kauf einer dieser Bahnen ihrerseits einzugehen, bleibt der letztgedachten Regie-
rung überlassen, auch in Ansehung der in dem Herzoglich Anbalr-MKöchenf en
Gebiete gelegenen Bahnstrecke durch Ankauf derselben an die Stelle der be-
treffenden Eisenbahngesellschaft einzurreten.
Ar-