Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.4766.)Bestätigungö-Ukkundc,betresscnddaåStatutdetuntekdemNamem»knoti- 
towitzer Aktiengesellschaft für Kohlen= und Eisenproduktion“ mit dem 
Domizil zu Berlin errichteten Aktiengesellschaft. Vom 15. August 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
fügen hiermit zu wissen, daß Wir die Errichtung eines Aktienunternehmens un- 
ter der Benennung: „Ornontowitzer Aktiengesellschaft für Kohlen= und Eisen- 
Produktion“, deren Sitz Berlin sein soll und welche bezweckt: Kohlen, Eisen 
und andere Fossilien in Oberschlessen, und insbesondere im Bezirk der Ornon- 
towitzer Güter aufzusuchen und zu gewinnen, die gewonnenen Kohlen und die 
daraus bereiteten Koaks zu verwerthen, aus den gewonnenen oder sonst erwor- 
benen Erzen Metalle darzustellen und diese zu verarbeiten und zu verwerthen, 
auf Grund des Gesetzes vom 9. November 1843. genehmigt und dem mittelst 
notariellen Aktes vom 9. August d. J. feligestellten Gesellschaftsstatutre Unsere 
landesherrliche Bestätigung mit der Maaßgabe ertheilt haben, daß es im F. 13. 
dieses Statuts slatt „vierwöchentlichen Frist“ lauken muß: „vierjährigen Frist“, 
und im §F. 18. desselben statt „zwei Mitgliedern“: „drei Mitgliedern“. 
Wir befehlen, daß diese Urkunde mit dem erwähnten notariellen Akte 
für immer verbunden und nebst dem Wortlaute des Statuts durch die Gesetz- 
Sammlung und das Amtsblatt Unserer Regierung zu Potsdam und der Stadt 
Berlin zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 15. August 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Für den Justizminister: 
Müller. 
(Nr. 4766.) 96* Statut
	        
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