Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Der Generalbevollmaͤchtigte muß in Berlin, der technische Direktor in 
Ornontowitz oder auf den Werken wohnen. Dem ersteren soll hauptsaͤchlich die 
kaufmaͤnnische, dem letzteren hauptsaͤchlich die technische Leitung der Geschaͤfte 
nach naͤherem Inhalte der von dem Verwaltungsrathe feslzusetzenden Instruk- 
tionen uͤbertragen werden. 
Jedes Mitglied der Direktion muß mindestens zehn Stuͤck Aktien resp. 
Quittungsbogen der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Dieselben werden bei 
der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers 
als Direktionsmitglied dauern, unveraͤußerlich. 
F. 27. 
Es ist zulässig, die Funktionen des Generalbevollmächtigten durch ein 
Mitglied des Verwalkungsrathes, welches auch der Vorsitzende sein kann, ausüben 
vt lassen. Dasselbe scheidet, so lange es als Generalbevollmächrigter fungirt, 
ei allen Berathungen und Beschlüssen, bei denen der Verwaltungsrath der 
Direktion als kontrolirende Behörde gegenüberstehr, insbesondere also bei Aus- 
übung der im §. 23. sulb Nr. 4. und 5. dem Werwaltungsrathe beigelegten 
Funklionen, aus, ohne daß es deshalb einer Ergänzungswahl für den Ver- 
waltungsrath bedarf. 
Das einem Mitgliede des Verwaltungsrathes ertheilte Mandat zur Aus- 
übung der Funktionen des Generalbevollmächtigten kann jederzeit von dem 
betreffenden Mitgliede gekündigt und ebenso durch einen ohne seine Zuziehung 
von dem Verwaltungsrathe zu fassenden Beschluß widerrufen werden. Im 
Uebrigen gelten für die Dauer jener Funktion wegen der Tantieme und Re- 
muneration die Bestimmungen des F. 26. 
S. 28. 
Auch den besonders angestellten Direktionsmitgliedern gegenüber muß 
dem Werwaltungsrathe durch die abzuschließenden Verträge jederzeit das Recht 
vorbehalten werden, die Direktoren zu entlassen, sobald er dies im Interesse 
der Gesellschaft für nöthig erachtet. Der desfallsige Beschlutz kann jedoch nur 
in einer dazu besonders anzuberaumenden Sitzung, und auch nur dann gültig 
gefaßt werden, wenn mindesiens sieben Mitglieder des Verwaltungsrathes für 
die Entlassung stimmen. Erfolgt die Entlassung nach dem Ausspruche von 
mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes wegen Verletzung der 
dem Direktor obliegenden Pflichten aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so 
zieht sie jederzeit den Verlust der etwa sonst kontraktlich zu gewährenden Aus- 
trittsentschädigung oder Pension, sowie aller Ansprüche auf Besoldung, Grati-= 
fikation, Tantieme oder sonstige Emolumente, für die Zukunft nach sich. Die 
Bestimmungen des gegenwärtigen §. 28. sind in die mit den Direktionsmitglie- 
dern abzuschließenden Verträge aufzunehmen. 
g. 29. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft in allen ihren Geschaͤften und 
(Nr. 4766.) 97“ Rechts-
	        
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