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Der Generalbevollmaͤchtigte muß in Berlin, der technische Direktor in
Ornontowitz oder auf den Werken wohnen. Dem ersteren soll hauptsaͤchlich die
kaufmaͤnnische, dem letzteren hauptsaͤchlich die technische Leitung der Geschaͤfte
nach naͤherem Inhalte der von dem Verwaltungsrathe feslzusetzenden Instruk-
tionen uͤbertragen werden.
Jedes Mitglied der Direktion muß mindestens zehn Stuͤck Aktien resp.
Quittungsbogen der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Dieselben werden bei
der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers
als Direktionsmitglied dauern, unveraͤußerlich.
F. 27.
Es ist zulässig, die Funktionen des Generalbevollmächtigten durch ein
Mitglied des Verwalkungsrathes, welches auch der Vorsitzende sein kann, ausüben
vt lassen. Dasselbe scheidet, so lange es als Generalbevollmächrigter fungirt,
ei allen Berathungen und Beschlüssen, bei denen der Verwaltungsrath der
Direktion als kontrolirende Behörde gegenüberstehr, insbesondere also bei Aus-
übung der im §. 23. sulb Nr. 4. und 5. dem Werwaltungsrathe beigelegten
Funklionen, aus, ohne daß es deshalb einer Ergänzungswahl für den Ver-
waltungsrath bedarf.
Das einem Mitgliede des Verwaltungsrathes ertheilte Mandat zur Aus-
übung der Funktionen des Generalbevollmächtigten kann jederzeit von dem
betreffenden Mitgliede gekündigt und ebenso durch einen ohne seine Zuziehung
von dem Verwaltungsrathe zu fassenden Beschluß widerrufen werden. Im
Uebrigen gelten für die Dauer jener Funktion wegen der Tantieme und Re-
muneration die Bestimmungen des F. 26.
S. 28.
Auch den besonders angestellten Direktionsmitgliedern gegenüber muß
dem Werwaltungsrathe durch die abzuschließenden Verträge jederzeit das Recht
vorbehalten werden, die Direktoren zu entlassen, sobald er dies im Interesse
der Gesellschaft für nöthig erachtet. Der desfallsige Beschlutz kann jedoch nur
in einer dazu besonders anzuberaumenden Sitzung, und auch nur dann gültig
gefaßt werden, wenn mindesiens sieben Mitglieder des Verwaltungsrathes für
die Entlassung stimmen. Erfolgt die Entlassung nach dem Ausspruche von
mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes wegen Verletzung der
dem Direktor obliegenden Pflichten aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so
zieht sie jederzeit den Verlust der etwa sonst kontraktlich zu gewährenden Aus-
trittsentschädigung oder Pension, sowie aller Ansprüche auf Besoldung, Grati-=
fikation, Tantieme oder sonstige Emolumente, für die Zukunft nach sich. Die
Bestimmungen des gegenwärtigen §. 28. sind in die mit den Direktionsmitglie-
dern abzuschließenden Verträge aufzunehmen.
g. 29.
Die Direktion vertritt die Gesellschaft in allen ihren Geschaͤften und
(Nr. 4766.) 97“ Rechts-