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Wenn ein stimmberechtigter Besitzer den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte
durch rechtskräftiges Urtel verloren hat, so ruht während seiner Besstzzeit sein
Stimmrecht.
K. 10.
· Der Stellvertreter eines Repraͤsentanten nimmt in Krankheits- und Be-
binderungsfällen dessen Stelle ein und tritt für ihn bis zur anderweitigen Wahl
WWin der Repräsentant stirbt, oder die Bedingung seiner Wählbarkeit
aufhört.
F. 11.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstature vom
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen
für den Blumenthaler Deichverband Gültigkeit haben, insoweit sie nicht in dem
vorstehenden Statute abgedndert sind.
K. 12.
Abänderungen dieses Deichstatures können nur unter landesherrlicher Ge-
nehmigung erfolgen. «
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Roͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 31. August 1857.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Für den Ehef des Miiisteriums für die
v. d. Heyd'. Simons. land wirthschastlichen Angelegenheiten:
v. Bodelschwingh.
(Tr. 4773.) Allerhschster Erlaß vom 31. August 1857., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
der Berlin-Kasseler Stoatsstraße bei Roßla über Kelbra bis zur Fürktlich
Sch burg-Sondershausenschen Landesgrenze in der Richtung auf Son-
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derähausen.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau ciner
Chaussee im Kreise Sangerhausen des Regierungsbezirks Merseburg von der
Berlin-Kasseler Staatssiraße bei Roßla über Kelbra bis zur Fürstlich Schwarz=
burg-Sondershausenschen Landesgrenze in der Richtung auf Sondershausen ge-
nehmigt habe, beslimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die
zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
(Xr m2—u#11.) der