Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 763 — 
Wenn ein stimmberechtigter Besitzer den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte 
durch rechtskräftiges Urtel verloren hat, so ruht während seiner Besstzzeit sein 
Stimmrecht. 
K. 10. 
· Der Stellvertreter eines Repraͤsentanten nimmt in Krankheits- und Be- 
binderungsfällen dessen Stelle ein und tritt für ihn bis zur anderweitigen Wahl 
WWin der Repräsentant stirbt, oder die Bedingung seiner Wählbarkeit 
aufhört. 
F. 11. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstature vom 
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen 
für den Blumenthaler Deichverband Gültigkeit haben, insoweit sie nicht in dem 
vorstehenden Statute abgedndert sind. 
K. 12. 
Abänderungen dieses Deichstatures können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. « 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Roͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 31. August 1857. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den Ehef des Miiisteriums für die 
v. d. Heyd'. Simons. land wirthschastlichen Angelegenheiten: 
v. Bodelschwingh. 
  
(Tr. 4773.) Allerhschster Erlaß vom 31. August 1857., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von 
der Berlin-Kasseler Stoatsstraße bei Roßla über Kelbra bis zur Fürktlich 
Sch burg-Sondershausenschen Landesgrenze in der Richtung auf Son- 
Wire ## I 
derähausen. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau ciner 
Chaussee im Kreise Sangerhausen des Regierungsbezirks Merseburg von der 
Berlin-Kasseler Staatssiraße bei Roßla über Kelbra bis zur Fürstlich Schwarz= 
burg-Sondershausenschen Landesgrenze in der Richtung auf Sondershausen ge- 
nehmigt habe, beslimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die 
zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
(Xr m2—u#11.) der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.