Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil.  VI.  33

meinde.  Gindlkoferau  gehörigen  Grundstücke  seien  die  fraglichen  62,02  Tagwerk  der  Ortsgemeinde
  Gindlkoferau,  nicht  aber  den  Ortobewohnern  dieser  Ortogemeinde  überwiesen  worden;
es  könnten  daher  zur  Vertheilung  des  Grund  und  Bodeno  oder  der  Nutznießung  gemäß  Art.
126  und  127  der  Gemeindeordnung  nur  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  sein.

Uebrigens  habe  Kläger  sein  Anwesen  in  Gindlkoferau  verkauft  und  sich  das  Weiderecht
vorbehalten.  Da  aber  dieses  Recht  nach  Art.  33  der  Gemeindcordnung  als  eine  Gemeindenutzung
  nicht  von  dem  Hause  oder  Grundstücke,  worauf  es  ruhe,  getrennt  werden  dürfe,  so
habe  Kläger  durch  den  Verkauf  des  berechtigten  Anwesens  das  Weiderecht  verloren.

Es  wird  Abweisung  der  Klage  beantragt.

Der  Kläger  beharrte  auf  der  Klage  mit  dem  Beifügen,  daß  die  Ortsgemeinde  Gindlkoferau
  nicht  nur  die  6  in  Frage  stehenden  sondern  auch  mehere  Anwesen  enthalte,  welche  an
der  streitigen  Weide  keinen  Antheil  haben,  woraus  erhelle,  daß  diese  nicht  Gemeindegrund  der
Ortsgemeinde  sei.

Das  k.  Bezirksgericht  Landshut  ließ  den  Kläger  durch  Urtheil  vom  5.  Jänner  1875,
zum  Beweise  darüber,  daß  bei  der  Gemeindegrundtheilung  vom  Jahre  1811  die  Weidenschaft
Pl.Nr.  589  zu  62,02  Tagw.  den  Anwesensbesitzern  Hs.-Nr.  11,  12,  13  und  14  in
Gindlkoferau  und  Hs.-Nr.  15  und  16  in  Feichtmaier  zum  gemeinschaftlichen  Privateigenthum
  überwiesen  worden  sei,  und  ordnete  Augenscheinsvornahme  und  Begutachtung  durch  Sachverständige
  an.  „

Ehe  jedoch  hiezu  geschritten  wurde,  übermachte  das  k.  Bezirksamt  Landshut  mit  Schreiben
vom  23/27.  April  1875  dem  k.  Bezirksgerichte  Landshut  eine  Entschließung  der  k.  Negierung
  von  Niederbayern,  Kammer  des  Innern,  vom  19.  April  1875  des  Inhalts,  daß  die
Streitstheile  ihre  Ansprüche  auf  das  Grundstück  Pl.-Nr.  589  nur  aus  der  im  Jahre  1811
im  administrativen  Wege  und  Instanzenzuge  erfolgten  Vertheilung  von  Gemeindegründen  ableiten
  und  Sebastian  Wachinger  keinen  Privatrechtstitel  habe,  auf  welchen  derselbe  die
erhobene  gerichtliche  Klage  zu  stützen  vermöchte,  daß  aber  die  aus  erwähnter  der  Verwaltungssphäre
  zufallender  Gemeindegrundvertheilung  hervorgegangenen  Wirkungen,  insbesondere  ob
hieraus  Theilung  auf  Ortsgemeindeeigenthum  oder  auf  Privateigenthum  hervorgegangen,  die
Beurtheilung  nur  wieder  in  dem  Verwaltungswege  finden  könne,  weshalb  der  vom  Anwalte
der  Beklagten,  k.  Advocaten  Zängerle  in  Landshut,  gestellte  Antrag  auf  Anregung  eines
Competenzconflictes  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850  Art.  3  für  begründet  erkannt
  und  das  k.  Bezirksamt  angewiesen  werde,  sofort  nach  Art.  5  ib.  Mittheilung  an  das