Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Provinz Posen, Negierungebezirk Dosen. 
Obligation 
der Provinzial-Hauptstadt Posen 
Litir. 
über Rihlr. Preußisch Kurant, 
verzinslich mit fünf Prozent. 
Die Stadtgemeine Posen verschuldet dem Inhaber dieser Seitens des Glaͤu- 
bigers unkündbaren Verschreibung die Summe on Thalern, 
deren Empfang der unterzeichneke Magistrat bescheinigt. Diese Schuldsumme 
bildet einen Theil des zur Vollendung der Einrichtung einer Gasbeleuchtung 
in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom ennnHH aufK 
genommenen Darlehns von 100,000 Rehlrn. Die Rückzahlung dieses Dar- 
lehns geschieht vom Jahre 18558. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe 
gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent jährlich unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des ge- 
nehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1858. ab in den Mo- 
nafen Januar und Juli jeden Jahres. Die Stadtgemeine Posen behüält sich 
das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verslärken, 
sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die 
ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be- 
zeichnung ihrer Buchskaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt fünf, drei und einen Monat vor dem Zahlungstermine 
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Posen, in der Deutschen 
und Polnischen Posener Zeitung und in dem Preußischen Staaks-Anzeiger. 
Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so be- 
stimmt der Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Posen, 
in welchem anderen Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung erfol- 
gen soll. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben ist, 
wird es in halbjdhrigen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute 
an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei
	        
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